Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 geändert werden

170. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Schulzeitgesetz 1985, das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 420/1990 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Artikel 4 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Artikel 5 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Artikel 6 Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Artikel 7 Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten
Artikel 8 Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1990

Artikel 1Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 werden die letzten beide Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

?Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.?

2. In § 8 lit. p wird nach dem Wort ?Schulnachricht? der Klammerausdruck ?(8. Schulstufe)? eingefügt.

3. In § 8 wird am Ende der lit. q der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. r angefügt:

?r) unter Kompetenzen im Sinne der Ziele und Aufgaben der österreichischen Schule gemäß Art. 14 Abs. 5a B-VG und § 2 längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Schülerinnen und Schülern entwickelt werden und die sie befähigen, Aufgaben in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen.?

4. In § 10 Abs. 1 wird das Wort ?Verkehrserziehung? durch die Wendung ?Verkehrs- und Mobilitätsbildung? und die Wendung ?Bildnerisches Gestalten? durch die Wendung ?Kunst und Gestaltung? ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 und Abs. 3 lautet:

?(2) Im Lehrplan (§ 6) der 1. bis 4. Schulstufe sind vorzusehen:

1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Sachunterricht, Mathematik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport;
2. als verbindliche Übungen: Verkehrs- und Mobilitätsbildung; für Schüler, die für den zweisprachigen Unterricht an Volksschulen für sprachliche Minderheiten angemeldet sind, ist eine lebende Fremdsprache als unverbindliche Übung vorzusehen;
3. eine lebende Fremdsprache in der Grundstufe I als verbindliche Übung und in der Grundstufe II als Pflichtgegenstand.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der Oberstufe sind vorzusehen:

1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und Umweltbildung, Physik und Chemie, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Ernährung und Haushalt, Bewegung und Sport;
2. als verbindliche Übung: Bildungs- und Berufsorientierung in der 7. und 8. Schulstufe.?

6. § 21b Abs. 1 lautet:

?(1) Im Lehrplan (§ 6) der Mittelschule sind vorzusehen:

1. als Pflichtgegenstände: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Politische Bildung, Geografie und wirtschaftliche Bildung, Mathematik, Biologie und Umweltbildung, Chemie, Physik, Musik, Kunst und Gestaltung, Technik und Design, Bewegung und Sport, Ernährung und Haushalt sowie die für (allfällige) einzelne Schwerpunktbereiche erforderlichen Pflichtgegenstände (wie insbesondere Latein, eine weitere lebende Fremdsprache oder Geometrisches Zeichnen). Die Festlegung des Schwerpunktbereichs für den Bildungsgang erfolgt durch die Schulleitung mit Zustimmung der Bildungsdirektion und nach Anhörung des Schulforums. Als Schwerpunktbereiche kommen in Betracht:
a) sprachlicher, humanistischer und geisteswissenschaftlicher Schwerpunktbereich,
b) naturwissenschaftlicher und mathematischer Schwerpunktbereich,
c) ökonomischer und lebenskundlicher (einschließlich praxisbezogener) Schwerpunktbereich,
d) musisch-kreativer Schwerpunktbereich;
2. als verbindliche Übungen: Digitale Grundbildung sowie in der 3. und 4. Klasse Bildungs- und Berufsorientierung.?

7. In § 28 Abs. 1 sowie in § 39 Abs. 1a wird das Wort ?Berufsorientierung? jeweils durch die Wendung ?Bildungs- und Berufsorientierung? ersetzt.

8. In § 39 Abs. 1 entfällt die Wendung ?Geschichte und Sozialkunde? und wird das Wort ?Wirtschaftskunde? durch die Wendung ?wirtschaftliche Bildung?, das Wort ?Umweltkunde? durch das Wort ?Umweltbildung? sowie die Wendung ?Musikerziehung, Bildnerische Erziehung? durch die Wendung ?Musik, Kunst und Gestaltung? sowie die Wendung ?Technisches und textiles Werken? durch die Wendung ?Technik und Design? ersetzt.

9. In § 79 Abs. 1 wird nach Z 1a folgende Z 1b eingefügt:

?1b. Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Ausbildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.?

10. In § 79 Abs. 2 erster Satz wird die Wendung ?für Inklusive Elementarpädagogik (Abs. 1 Z 1)? durch die Wendung ?und der Aufbaulehrgänge? ersetzt.

11. In § 130b wird die Jahreszahl ?2025? durch die Jahreszahl ?2027? ersetzt.

12. Dem § 131 wird folgender Abs. 45 angefügt:

?(45) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2021 treten wie folgt in Kraft:

1. § 6 Abs. 2, § 8 lit. p, q und r, § 130b und § 132c samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 79 Abs. 2 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;
3. § 79 Abs. 1 Z 1b tritt mit 1. September 2022 in Kraft;
4. § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 21b Abs. 1, § 28 Abs. 1 sowie § 39 Abs. 1 und Abs. 1a treten mit 1. September 2023 in Kraft.?

13. In § 132c wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung...

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