Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die ?Diplomatische Akademie Wien? und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden

177. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschulgesetz, das Privathochschulgesetz, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Hochschulgesetz 2005, das Bundesgesetz über die ?Diplomatische Akademie Wien? und das COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1: Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Artikel 2: Änderung des Fachhochschulgesetzes
Artikel 3: Änderung des Privathochschulgesetzes
Artikel 4: Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes
Artikel 5: Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Artikel 6: Änderung des Bundesgesetzes über die ?Diplomatische Akademie Wien?
Artikel 7: Änderung des COVID-19-Hochschulgesetzes

Artikel 1Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Das Universitätsgesetz 2002 ? UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu den §§ 87 und 87a:

87. Verleihung akademischer Grade
§ 87a. Verleihung akademischer Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen?

2. § 3 Z 5 lautet:

?5. Weiterbildung;?

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Die §§ 88, 116 und 116a beziehen sich auf alle Bildungseinrichtungen gemäß § 51 Abs. 2 Z 1.?

4. In § 20 Abs. 6 entfällt Z 14.

5. In § 22 Abs. 1 Z 9a wird das Zitat ?§ 56 Abs. 3? durch das Zitat ?§ 56 Abs. 5? ersetzt.

6. In § 25 Abs. 1 Z 10 wird die Zeichen- und Ziffernfolge ?(§ 58)? durch die Zeichen- und Ziffernfolge ?(§§ 56 und 58)? ersetzt.

7. § 29 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz lautet:

?Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zuzurechnen und gilt als Überlassung im Sinne des § 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ? ASchG, BGBl. Nr. 450/1994. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt, eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ? AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 oder eine Überlassung nach anderen gesetzlichen Regelungen wird dadurch nicht begründet.?

8. Dem § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

?(6) Die Universitäten haben den Verwaltungs- und Strafvollzugsbehörden, den Gerichten sowie den anderen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen auf deren Ersuchen die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die dafür notwendigen Unterlagen zu übermitteln.?

9. § 51 Abs. 2 Z 10 und 11 lautet:

?10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten ?Bachelor? mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist. Bachelorstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad ?Bachelor of Education? (?BEd?) ab.
11. Mastergrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der ordentlichen Masterstudien verliehen werden. Sie lauten ?Master? mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist, bzw. ?Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur?, abgekürzt ?Dipl.-Ing.? oder ?DI?; für den Abschluss des humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad ?Doctor medicinae universae?, abgekürzt ?Dr. med. univ.?, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad ?Doctor medicinae dentalis?, abgekürzt ?Dr. med. dent.?, und für den Abschluss des Masterstudiums der Pharmazie kann der akademische Grad ?Magistra pharmaciae? oder ?Magister pharmaciae?, jeweils abgekürzt ?Mag. pharm.?, verliehen werden. Masterstudien für das Lehramt schließen mit dem akademischen Grad ?Master of Education? (?MEd?) ab.?

10. § 51 Abs. 2 Z 14g lautet:

?14g. Studienfeld entspricht grundsätzlich dem Kriterium ?detailed field? der ISCED Fields of Education and Training 2013 der UNESCO. Studienfelder im Sinne der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung sind ? mit Ausnahme von § 71d ? fachliche Zuordnungen der Studien nach der ISCED Fields of Education and Training 1999.?

11. In § 51 Abs. 2 wird Z 23 durch folgende Z 23 und 23a ersetzt:

?23. Bachelorgrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Bachelorstudiums verliehen werden. Sie lauten ?Bachelor of Arts (Continuing Education)?, abgekürzt ?BA (CE)?, ?Bachelor of Science (Continuing Education)?, abgekürzt ?BSc (CE)?, oder ?Bachelor Professional?, abgekürzt ?BPr?.
23a. Mastergrade in Universitätslehrgängen sind die akademischen Grade, die gemäß § 87 Abs. 2 nach dem Abschluss eines außerordentlichen Masterstudiums verliehen werden. Sie lauten ?Master of Arts (Continuing Education)?, abgekürzt ?MA (CE)?, ?Master of Science (Continuing Education)?, abgekürzt ?MSc (CE)?, ?Master Professional?, abgekürzt ?MPr?, ?Master of Laws?, abgekürzt ?LL.M.?, ?Master of Business Administration?, abgekürzt ?MBA?, oder ?Executive Master of Business Administration”, abgekürzt ?EMBA”.”

12. In § 51 Abs. 2 wird an Z 26 folgender Satz angefügt:

?Universitätslehrgänge können ebenfalls in der Form von gemeinsamen Studienprogrammen durchgeführt werden.?

13. In § 51 Abs. 2 wird an Z 27 folgender Satz angefügt:

?Universitätslehrgänge können ebenfalls in der Form von gemeinsam eingerichteten Studien durchgeführt werden.?

14. In § 54 Abs. 3 entfällt der vorletzte Satz.

15. In § 54 entfällt Abs. 6.

16. § 56 lautet:

?§ 56.

(1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.

(2) Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.

(3) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.

(4) Universitätslehrgänge können zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit einem außerhochschulischen Rechtsträger angeboten und durchgeführt werden. Abweichend davon ist für Universitätslehrgänge, in denen der akademische Grad ?Bachelor Professional? oder ?Master Professional? verliehen werden soll, eine erweiterte Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung erforderlich. In diesem Fall sind Verträge insbesondere über die Festlegungen der Leistungen, die die beteiligten Einrichtungen zu erbringen haben, die Durchführung und die Finanzierung zu schließen. Diese Verträge sind ohne Personenbezug sowie die Angabe von privaten Finanzierungsquellen und von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auf den Webseiten der beteiligten Einrichtungen zu veröffentlichen.

(5) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Dieser ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die gleichzeitig ein ordentliches Studium an derselben Universität belegen und die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung oder Erlassung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren.

(6) Die Teilnahme an Universitätslehrgängen der Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer, die im öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag durchgeführt werden, ist für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer frei von Lehrgangsbeiträgen.

(7) Im Curriculum eines Universitätslehrgangs kann eine Höchststudiendauer vorgesehen werden, die mindestens die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester umfasst.?

17. In § 63a entfällt Abs. 6.

18. In § 66 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

?(3a) Die Universität hat sicherzustellen, dass im ersten Semester des betreffenden Diplom- oder Bachelorstudiums das Erreichen von 30 ECTS-Anrechnungspunkten jedenfalls möglich ist.

(3b) Die Universität hat ein Monitoring der Studieneingangs- und Orientierungsphase durchzuführen, das insbesondere die Prüfungsaktivität in Verbindung mit der Studieneingangs- und Orientierungsphase zum Inhalt hat.?

19. § 70 Abs. 1 lautet:

?(1) Die Zulassung zu Universitätslehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Universitätslehrganges geforderten Voraussetzungen voraus. Wird ein Universitätslehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:

1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
2. Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad ?Bachelor Professional? verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen,
...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT