Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 ? KaWeRÄG 2021)

176. Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 ? KaWeRÄG 2021) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Kartellgesetzes 2005

Das Kartellgesetz 2005 ? KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 der Eintrag ?§ 4a. Relative Marktmacht? eingefügt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 28 der Eintrag ?§ 28a. Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung? eingefügt.

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 35 folgende Einträge eingefügt:

?3a. Abschnitt
Zustellung und Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern innerhalb der EU und des EWR
§ 35a. Anwendungsbereich dieses Abschnitts
§ 35b. Verfahren
§ 35c. Zustellung von Schriftstücken
§ 35d. Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern über Ersuchen ausländischer Wettbewerbsbehörden
§ 35e. Einbringung von Geldbußen und Zwangsgeldern im Ausland?

4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen? durch den Eintrag ?§ 39. Schutz von Geschäftsgeheimnissen und Akteneinsicht? ersetzt.

5. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag ?VI. Hauptstück Anwendung des Gemeinschaftsrechts? durch den Eintrag ?VI. Hauptstück Anwendung des Unionsrechts? ersetzt.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 83 der Eintrag ?§ 83a. Austausch von Kronzeugenerklärungen? eingefügt.

7. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

?Die Verbraucher sind auch dann angemessen beteiligt, wenn der Gewinn, der aus der Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder der Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts entsteht, zu einer ökologisch nachhaltigen oder klimaneutralen Wirtschaft wesentlich beiträgt.?

8. § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, die Bedeutung seiner Vermittlungsleistungen für den Zugang anderer Unternehmer zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, der Zugang zu wettbewerblich relevanten Daten, der aus Netzwerkeffekten gezogene Nutzen sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.?

9. § 4 Abs. 3 entfällt.

10. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

?Relative Marktmacht

§ 4a.

Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind. Ein Unternehmer, der als Vermittler auf einem mehrseitigen digitalen Markt tätig ist, gilt auch als marktbeherrschend, wenn die Nachfrager seiner Vermittlungsleistungen auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile angewiesen sind.?

11. § 9 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und?

12. § 10 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

?Sofern die Anmeldung nicht elektronisch eingebracht wird, ist sie mit den Beilagen in vier Gleichschriften einzubringen. Die Anmeldung hat zu enthalten:?

13. Die Einleitung in § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. genaue und erschöpfende Angaben zu den Umständen, durch die eine marktbeherrschende Stellung entsteht oder verstärkt werden kann oder sonst wirksamer Wettbewerb erheblich behindert werden kann, vor allem?

14. In § 10 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge ?in zwei Gleichschriften?.

15. § 12 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass
a. durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird oder
b. wirksamer Wettbewerb sonst erheblich behindert wird;
oder, wenn dies nicht der Fall ist,?

16. § 12 Abs. 2 lautet:

?(2) Trotz Vorliegens der Untersagungsvoraussetzungen nach Abs. 1 hat das Kartellgericht auszusprechen, dass der Zusammenschluss nicht untersagt wird, wenn

1. zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten, die die Nachteile des Zusammenschlusses überwiegen,
2. der Zusammenschluss zur Erhaltung oder Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmen notwendig und volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, oder
3. die volkswirtschaftlichen Vorteile die Nachteile des Zusammenschlusses erheblich überwiegen.?

17. In § 26 erster Satz wird nach dem Wort ?Verbote? die Wendung ?oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV? eingefügt.

18. In § 27 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung ?wenn zu erwarten ist? durch die Wendung ?wenn auch unter Berücksichtigung von Stellungnahmen der Marktteilnehmer zu erwarten ist? ersetzt.

19. In § 28 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort ?Verbot? die Wendung ?oder gegen Art. 101 oder 102 AEUV? eingefügt.

20. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

?Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung

§ 28a.

Das Kartellgericht hat festzustellen, dass ein Unternehmer auf einem mehrseitigen digitalen Markt marktbeherrschend (§ 4) ist, soweit daran ein berechtigtes Interesse besteht. Wenn sich nach dieser Feststellung die maßgeblichen Umstände ändern, hat das Kartellgericht auf Antrag des betroffenen Unternehmers festzustellen, dass die Marktbeherrschung nicht mehr besteht.?

21. Der Text des § 29 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?.

22. § 29 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:

?a) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 19 Abs. 3, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach § 26 oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach § 48 nicht nachkommt;?

23. In § 29 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. c wird angefügt:

?c) die im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder Art. 102 AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (§ 12 WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.?

24. Dem § 29 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

?(2) Die Geldbuße richtet sich gegen Zuwiderhandlungen, die von Unternehmen begangen wurden. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung.

(3) Die Geldbuße ist gegen Unternehmer zu verhängen, die die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrieben haben, als rechtliche Nachfolger danach betreiben oder in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen. Sie kann auch gegen Muttergesellschaften verhängt werden, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören wie ein an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen.?

25. Der Text des § 31 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?, im Abs. 1 wird der Verweis auf ?§ 29 Z 1? durch den Verweis auf ?§ 29 Abs. 1 Z 1? ersetzt; Abs. 1 letzter Satz lautet:

?Die finanzielle Haftung eines einzelnen Unternehmers für eine Geldbuße der Unternehmervereinigung darf 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes dieses Unternehmers nicht übersteigen.?

26. Dem § 31 Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis 5 angefügt:

?(2) Wird gegen eine Unternehmervereinigung eine Geldbuße wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV (§ 29 Abs. 1 Z 1 lit. d) unter Berücksichtigung des Umsatzes ihrer Mitglieder verhängt, so ist die Unternehmervereinigung verpflichtet, von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung der Geldbuße zu verlangen, sofern dies für deren vollständige Begleichung erforderlich ist.

(3) Kann auf diese Weise die Geldbuße gegen eine Unternehmervereinigung nicht binnen einer vom Kartellgericht zu bestimmenden Frist vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Unternehmer, deren Vertreter den Entscheidungsgremien der Unternehmervereinigung im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung angehört haben, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten.

(4) Kann auch von den in Abs. 3 genannten Unternehmern die Geldbuße nicht vollständig eingebracht werden, so hat das Kartellgericht auf Antrag einer Amtspartei Mitglieder der Unternehmervereinigung, die auf dem Markt tätig waren, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, zur Zahlung des ausstehenden Teils der gegen die Unternehmervereinigung verhängten Geldbuße zu verpflichten.

(5) Unternehmer, die darlegen, dass sie den die Zuwiderhandlung begründenden Beschluss der Unternehmervereinigung nicht umgesetzt haben und denen die Zuwiderhandlung entweder nicht bekannt war oder die sich aktiv vor Einleitung des wettbewerbsrechtlichen Verfahrens davon distanziert haben, können nach den Abs. 3 und 4 nicht verpflichtet werden.?

27. Der bisherige § 33 erhält die Absatzbezeichnung ?(1)?, folgender Abs. 2 wird angefügt:

?(2) Die Verjährung der Rechtsverletzung wird überdies für die Dauer eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats oder vor der Kommission wegen desselben nach Art. 101 oder 102 AEUV verbotenen Verhaltens gehemmt. Die Hemmung der Verjährungsfrist beginnt mit der Mitteilung der ersten förmlichen Ermittlungshandlung an mindestens einen Unternehmer, gegen den sich das Verfahren richtet, und endet mit der Entscheidung über die Abstellung oder Feststellung, die Annahme einer Verpflichtungszusage oder die Geldbuße oder mit dem Abschluss eines bei einer Rechtsmittelinstanz anhängigen Verfahrens. Sie gilt für alle Unternehmer oder Unternehmervereinigungen, die an der...

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