Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG geändert wird
181. Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG geändert wird
Das Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz ? EAG) BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
?Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.?
2. § 71 lautet wie folgt:
?§ 71.
(1) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes und dem ÖSG 2012 werden aufgebracht:
1. | aus der Erneuerbaren-Förderpauschale gemäß § 73, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist; |
2. | aus dem gemäß § 75 festgelegten Erneuerbaren-Förderbeitrag, abzüglich jenes Anteils, der für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu verwenden ist; |
3. | aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 28 zu leistenden Pönalen; |
4. | aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 98 und § 55 ÖSG 2012 verhängten Verwaltungsstrafen; |
5. | aus verfallenen Anzahlungen gemäß § 20 ElWOG 2010; |
6. | aus Zinsen der veranlagten Mittel nach diesem Absatz; |
7. | durch sonstige Zuwendungen. |
(2) Die Fördermittel für Förderungen nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht:
1. | aus dem |
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN