Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

183. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4b Abs. 7 wird folgende Z 4 eingefügt:

?4. niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten eine Anwendung zur Verfügung zu stellen, die ihnen als datenschutzrechtlich Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) die Dokumentation von Tests gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 sowie den Druck von Zertifikaten gemäß Abs. 1 ermöglicht. Die Authentifizierung der Ärztinnen und Ärzte hat gemäß § 3 E-GovG in Verbindung mit dem eHealth-Verzeichnisdienst (§ 9 GTelG 2012) zu erfolgen.?

2. In § 4e Abs. 6 entfällt die Wortfolge ?Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte im Sinne des § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012, sowie?.

3. In § 4f Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ?Abs. 5b? durch die Wort- und Zeichenfolge ?Abs. 5d? ersetzt.

4. In § 5c Abs. 1 wird die Wort- und Zeichenfolge ?31. Dezember 2021? durch die Wort- und Zeichenfolge ?30. Juni 2022? ersetzt.

5. In § 7 Abs. 1a wird das Wort ?angehalten? durch das Wort ?abgesondert? ersetzt und entfallen der zweite und der dritte Satz.

6. Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

?Rechtsschutz bei Absonderungen

§ 7a.

(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

(2) Gegen die Anordnung der Absonderung mittels Mandatsbescheids (§ 57 Abs. 1 AVG) ist eine Vorstellung nicht zulässig.

(3) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass die belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Absonderung zuzurechnen ist. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Das Landesverwaltungsgericht hat die belangte Behörde umgehend über das Einlangen der Beschwerde zu informieren.

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. Hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird die Zeit bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist in die Entscheidungsfrist nicht einberechnet.

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der...

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