Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

187. Bundesgesetz, mit dem das COVID-19-Zweckzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Zweckzuschussgesetz, BGBl. I Nr. 63/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 5 wird die Wendung ?September 2021? jeweils durch die Wendung ?März 2022? ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 6 wird die Wendung ?Oktober 2021? durch die Wendung ?März 2022? ersetzt.

3. § 1a Z 1 lautet:

?1. Der Kostenersatz an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 1a Z 2 bis 4 von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehungsweise vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsprechend den bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten.?

4. § 1a Z 5 lautet:

?5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und
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