Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird

186. Bundesgesetz, mit dem das Handelsstatistische Gesetz 1995 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Handelsstatistische Gesetz 1995, BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge ?im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs?.

2. In den §§ 1 Abs. 2 Z 2 und 25 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge ?der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit? durch die Wortfolge ?der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort? ersetzt.

3. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge ?Besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 102 vom 07.04.2004, S. 1? durch die Wortfolge ?Bestimmte Waren oder Warenbewegungen gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. b und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019, S. 1? ersetzt.

4. § 2 Abs. 1 lautet:

?(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, elektronisch zu erfolgen. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten.?

5. In den §§ 2 Abs. 2 und 9 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort ?Anmeldeformulare? durch das Wort ?Anmeldungen? ersetzt.

6. In § 3 entfallen nach dem Zitat ?§ 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999? der Beistrich und die Wortfolge ?in der geltenden Fassung?.

7. § 5 lautet:

?§ 5.

Unbeschadet des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 und der Durchführungsrechtsakte gemäß dieser Verordnung zum Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort unter Bedachtnahme auf die Aussagekraft der Statistik sowie die Sparsamkeit der Verwaltung durch Verordnung festzulegen, welche der in diesen Bestimmungen als optional genannten Daten zu erheben sind.?

8. § 8 entfällt.

9. In § 9 Abs. 1 entfallen nach dem Zitat ?§ 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ? UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994? der Beistrich und die Wortfolge ?in der geltenden Fassung,?.

10. In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge ?für...

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