Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden
201. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Zahlungsdienstegesetz 2018 zur Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis | |
Artikel 1 | Änderung des Strafgesetzbuches |
Artikel 2 | Änderung des Zahlungsdienstegesetzes 2018 |
Artikel 3 | Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union |
Artikel 1Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 74 Abs. 1 Z 10 lautet:
?10. | unbares Zahlungsmittel: nichtkörperliche oder körperliche Vorrichtungen, Gegenstände oder Aufzeichnungen oder deren Kombination, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel, die vor Fälschung oder missbräuchlicher Verwendung geschützt sind und die für sich oder in Verbindung mit einem oder mehreren Verfahren dem Inhaber oder Nutzer ermöglichen, Geld oder monetäre Werte zu übertragen, auch mittels digitaler Tauschmittel;? |
2. In § 126c Abs. 1 Z 1 wird die Wendung ?einer Datenbeschädigung (§ 126a), einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b) oder eines betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a)? durch die Wendung ?einer Datenbeschädigung (§ 126a) oder einer Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b)? ersetzt.
3. Nach § 126c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
?(1a) Wer die Tat nach Abs. 1 in Bezug auf einen betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a) begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.?
4. In § 126c Abs. 2 wird nach der Wendung ?Nach Abs. 1? die Wendung ?oder Abs. 1a? eingefügt.
5. In § 147 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
?(2a) Wer die Tat nach Abs. 1 Z 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.?
6. § 148a lautet:
?§ 148a.
(1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen schädigt, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Gestaltung des Programms, durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten oder sonst durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflusst, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat gewerbsmäßig begeht...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN