Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Referenzwerte-Vollzugsgesetz geändert werden

198. Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Referenzwerte-Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ? AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 3 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 3a. Registrierung?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 28 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 28a. Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 33a. Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM?

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 48 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 48a. Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden?

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 71a. Umsetzungshinweis?

6. § 1 Abs. 3 Z 2 lautet:

?2. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie (EU) 2016/2341 fallen, gegebenenfalls einschließlich der in Art. 2 Abs. 1 der genannten Richtlinie aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder der nach Art. 32 der genannten Richtlinie bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht AIF verwalten,?

7. In § 2 Abs. 1 Z 7 lit. b wird der Verweis ?Art. 4 Abs. 1 Nr. 22 der Richtlinie 2004/39/EG? durch den Verweis ?Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Richtlinie 2014/65/EU? ersetzt.

8. In § 2 Abs. 1 Z 14 und 33 wird jeweils der Verweis ?Richtlinie 2004/39/EG? durch den Verweis ?Richtlinie 2014/65/EU? ersetzt.

9. In § 2 Abs. 1 Z 20 und 29 wird jeweils der Verweis ?Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Richtlinie 2004/39/EG? durch den Verweis ?Art. 4 Abs. 1 Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU? ersetzt.

10. In § 2 Abs. 1 Z 30 entfällt der Verweis ?Art. 72?.

11. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 43 angefügt:

?43. ?Pre-Marketing? ist die durch einen EU-AIFM oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat mit dem Ziel, festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem AIF oder einem Teilfonds, der in dem Mitgliedstaat, in dem die potenziellen Anleger ihren Wohnsitz oder satzungsmäßigen Sitz haben, entweder noch nicht registriert ist oder zwar registriert ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erfolgt ist, haben, wobei dies in keinem Fall ein Angebot an den oder eine Platzierung bei dem potenziellen Anleger zur Investition in die Anteile dieses AIF oder Teilfonds darstellt.?

12. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

?Registrierung§ 3a.

(1) Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die FMA kann die Registrierung gemäß Abs. 1 zurücknehmen, wenn

1. der AIFM die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,
2. der AIFM schwerwiegend oder systematisch gegen die anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen hat,
3. über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (§ 71b der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914).

(3) Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Die Registrierung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.?

13. In § 4 Abs. 4 Z 1 wird der Verweis ?Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/41/EG? durch den Verweis ?Art. 32 der Richtlinie (EU) 2016/2341? ersetzt.

14. In § 4 Abs. 8 wird der Verweis ?Richtlinie 2004/39/EG? durch den Verweis ?Richtlinie 2014/65/EU? ersetzt.

15. In § 19 Abs. 3 Z 2 wird jeweils der Verweis ?Richtlinie 2004/39/EG? durch den Verweis ?Richtlinie 2014/65/EU? ersetzt.

16. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

?Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM§ 28a.

(1) Ein in Österreich konzessionierter AIFM kann in einem Mitgliedstaat Pre-Marketing betreiben, wenn das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird und die den potenziellen professionellen Anlegern vorgelegten Informationen

1. nicht ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen eines bestimmten AIF zu verpflichten;
2. keine Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen und
3. keine Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht registrierten AIF in endgültiger Form sind.
Die gemäß Z 1 vorgelegten Informationen dürfen kein annahmefähiges Anbot im Sinne von § 861 ABGB darstellen.

(2) Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass

1. es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen eines AIF handelt und
2. die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.

(3) Der AIFM hat sicherzustellen, dass professionelle Anleger im Rahmen des Pre-Marketings keine Anteile eines AIF erwerben können. Professionelle Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, dürfen Anteile des AIF ausschließlich nach einer Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33 erwerben. Eine durch professionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem der EU-AIFM das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung

1. von Anteilen eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder
2. eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF
gilt als Vertriebsergebnis und bedarf einer Vertriebsanzeige gemäß den §§ 29 bis 33.

(4) Der AIFM hat binnen zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings die FMA schriftlich über die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat und den Zeitraum für das Pre-Marketing zu informieren sowie eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien und gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilfonds von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, anzuschließen. Die FMA hat die zuständigen Behörden jener Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, davon unverzüglich zu informieren. Die FMA hat diesen zuständigen Behörden auf Anfrage weitere Angaben zum Pre-Marketing zu übermitteln.

(5) Im Namen eines in Österreich konzessionierten AIFM darf Pre-Marketing nur unter Einhaltung der Abs. 1 bis 3 von

1. einer gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma,
2. einem gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Kreditinstitut,
3. einer gemäß der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen OGAW-Verwaltungsgesellschaft,
4. einem gemäß der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen AIFM oder
5. einem im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU handelnden vertraglich gebundenen Vermittler
betrieben werden.

(6) Ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassener AIFM kann in Österreich Pre-Marketing betreiben. Abs. 1 bis 5 ist auf dieses Pre-Marketing sinngemäß anzuwenden.?

17. § 29 Abs. 5 lautet:

?(5) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei ungeplanten Änderungen, unverzüglich nach Eintreten der ungeplanten Änderung schriftlich anzuzeigen. Sollte die geplante Änderung dazu führen, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen gegen dieses Bundesgesetz, gegen die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstößt, hat die FMA binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Anzeige dem AIFM mitzuteilen, dass die beabsichtigte Änderung nicht durchgeführt werden darf. Die FMA hat die zuständigen Behörden des EU-AIF entsprechend zu informieren. Wird eine geplante Änderung ungeachtet dieses Absatzes oder entgegen einer Untersagung durchgeführt oder führt eine durch einen ungeplanten Umstand ausgelöste Änderung dazu, dass die Verwaltung des EU-AIF durch den AIFM oder der AIFM im Allgemeinen nunmehr gegen dieses Bundesgesetz, die Richtlinie 2011/61/EU oder auf Basis dieser Richtlinie erlassene delegierte Rechtsakte verstoßen würde, so hat die FMA alle gebotenen Maßnahmen gemäß §§ 56 und 57 zu ergreifen, einschließlich, falls erforderlich, der ausdrücklichen Untersagung des Vertriebs des EU-AIF im Inland und die zuständigen Behörden des EU-AIF über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. Sind die Änderungen zulässig, so hat die FMA binnen eines Monats die zuständigen Behörden des EU-AIF über diese Änderungen zu unterrichten.?

18. § 30 Abs. 6 lautet:

?(6) Im Falle einer wesentlichen Änderung der nach Abs. 2 mitgeteilten Angaben hat der AIFM diese der FMA bei von ihm geplanten Änderungen mindestens einen Monat vor Durchführung der Änderung, oder, bei...

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