Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden

205. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstatistikgesetz 2000 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 10:

?§ 10. Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und Inhaber von sonstigen Daten?

1a. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 26:

?§ 26. Fachstatistische Register?

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 31 folgende Einträge eingefügt:

?§ 31a. Mitwirkung beim Zugang wissenschaftlicher Einrichtungen zu Registerdaten
§ 31b. Verknüpfung von Statistik- und Registerforschungsdaten
§ 31c. Mitwirkung bei der Berichtslegung gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 FOG
§ 31d. Hosting-Provider für registerführende Stellen?

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:

?§ 39. Arbeitsprogramm, Budget, Vorschaurechnung?

4. In § 3 wird in Z 3 am Ende vor dem Punkt der Klammerausdruck ?(im Folgenden kurz: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken)? eingefügt und in Z 15 wird die Wortfolge ?die Gemeinschaftsstatistiken? durch die Wortfolge ?europäischen Statistiken? ersetzt.

5. In § 3 wird in Z 15 vor dem Wort ?Daten? die Wortfolge ?personenbezogene und unternehmensbezogene? eingefügt; nach Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:

?17a. Verwaltungsregister: Register, in dem angefallene Verwaltungsdaten eines Verwaltungsbereiches in strukturierter Form elektronisch für Verwaltungszwecke verarbeitet werden;?

6. § 6 Abs. 1 lautet:

?§ 6.

(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

1. Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);
2. Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (§ 3 Z 17a);
3. Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);
4. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);
5. Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;
6. Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);
7. Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);
8. Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;
9. Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;
10. Befragung der Auskunftspflichtigen.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Z 1 und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Z 3), Statistikdaten (Z 4) sowie der Daten gemäß Z 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Z 5) und der durch Befragung erhobenen Daten (Z 10) die Bundesanstalt.?

7. § 6 Abs. 3 lautet:

?(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.?

7a. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3? durch das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4? ersetzt.

8. In § 9, Einleitungssatz wird das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 5? durch das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 10? ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

?3. Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.?

9. In der Überschrift zu § 10 wird die Wortfolge ?von Verwaltungs- und Statistikdaten? durch die Wortfolge ?der sonstigen Daten? ersetzt; weiters wird in Abs. 1 der 1. Satz durch folgenden Satz ersetzt:

?Die registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, dem betreffenden Organ der Bundesstatistik die Daten zu übermitteln, soweit dies in einer Anordnung gemäß § 4 vorgesehen ist oder die Daten für das Register gemäß § 25a benötigt werden.?

10. § 10 Abs. 5 lautet:

?(5) Die registerführenden Stellen (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2) und die Inhaber der Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3, 4 und 6 bis 9 sind verpflichtet, auf Verlangen der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? Auskunft über das Vorhandensein von Daten, die für eine statistische Erhebung oder für die Ergänzung des Registers gemäß § 25a erforderlich sein können, und falls diese in elektronisch lesbarer Form in einer Datei gespeichert sind, darüber hinaus über den Aufbau und die Struktur der Dateien, Auskunft zu geben. Bei der Einrichtung und Änderung von elektronischen Systemen für die Verarbeitung solcher Daten ist eine Schnittstelle für den elektronischen Datenaustausch mit der Bundesanstalt vorzusehen.?

10a. In § 11 Abs. 1 wird das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 4 oder 5? durch das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 5 oder 10? ersetzt.

11. In § 14 werden in Abs. 1 die Wortfolge ?Erfüllung ihrer Aufgaben? durch die Wortfolge ?Erstellung von Statistiken? und in Abs. 2 das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 5? durch das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 10?ersetzt.

12. In § 16 wird in Abs. 2 das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 5? durch das Zitat ?§ 6 Abs. 1 Z 10? ersetzt; in Abs. 3 wird nach dem Wort ?personenbezogene? die Wortfolge ?und unternehmensbezogene? eingefügt und das Zitat ?§§ 5 Abs. 2 und § 25a Abs. 3? durch das Zitat ?§ 5 Abs. 2, § 25a Abs. 3, §§ 31, 31a und 31b? ersetzt.

13. § 19 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Statistiken sind in solcher Weise zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) ausgeschlossen werden kann. Für Schulen als statistische Einheit ist jedoch abgesehen von den in § 18 Abs. 1 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, genannten Zwecken jedenfalls ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse gegeben. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, so darf nach vorheriger Einwilligung des Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Art. 4 Z 11 in Verbindung mit Art. 7 der Datenschutz-Grundverordnung die Veröffentlichung vorgenommen werden. Widerruft der Betroffene seine Einwilligung, ist die Veröffentlichung in der Weise zu ändern, dass ein Rückschluss auf den Betroffenen nicht mehr möglich ist.?

14. § 23 Abs. 1 Z 7 lautet:

?7. die Mitwirkung in den mit statistischen Angelegenheiten befassten Gremien und Einrichtungen der Europäischen Union und internationalen Organisationen im Auftrag und, soweit nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken nicht Weisungsfreiheit besteht, entsprechend den Weisungen des sachlich zuständigen Bundesministers, sofern nicht ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums die Aufgaben unmittelbar wahrnimmt; sind für eine bestimmte Angelegenheit mehrere Bundesminister zuständig, ist nach § 5 Abs. 2 des Bundesministeriengesetzes 1986 vorzugehen;?

15. In § 23 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 und 11 werden angefügt:

?10. der Betrieb des ?Austrian Micro Data Center? gemäß §§ 31 bis 31c;
11. Hosting Provider für registerführende Stellen gemäß § 31d.?

16. § 23 Abs. 2 lautet:

?(2) Die Bundesanstalt darf die Erstellung von Statistiken (§ 3 Z 6) und Supportleistungen Einrichtungen des Bundes und Dritten vertraglich gegen Entgelt anbieten und erbringen; gegenüber Dritten unter Beachtung der Begrenzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundesvergabegesetzes 2018 ? BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz- DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, anzuwenden.?

17. § 24 Z 6 und Z 7 lauten:

?6. Wahrung der Grundsätze der Veröffentlichung gemäß § 30, wobei die Veröffentlichungen, auf welche Art auch immer, objektiv zu erfolgen haben;
7. Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes gemäß Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung.?

17a. In § 25 Abs. 1 werden in Z 1 vor dem Wort ?Ordnungsnummer? die Wortfolge ?Global Location Number (GLN),? eingefügt und in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 7 folgende Z 8 und 9 angefügt:

?8. im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen;
9. Verfahrensart von Unternehmensinsolvenzen.?

17b. In § 25 Abs. 2 enfallen der vorletzte und letzte Satz; in Z 1 wird das Zitat ?Abs. 1 Z 1, 2 und allenfalls 4? durch das Zitat ?Abs. 1 Z 1, 2 und allenfalls 4, 8 und 9? ersetzt und nach lit. b folgende lit. c angefügt:

?c. die im Vereinsregister geführten Vereine sowie die im Stiftungs- und Fondsregister geführten Stiftungen und Fonds von der/dem Bundesminister/in für Inneres;?

18. Dem § 25 wird folgender Abs. 7 angefügt:

?(7) Die Bundesanstalt darf die Daten des Registers für statistische Zwecke nutzen.?

19. In der Überschrift zu § 26 wird das Wort ?Sonstige? durch das Wort ?Fachstatistische? ersetzt; § 26 Abs. 1 lautet:

?§ 26.

(1) Die Bundesanstalt darf, allenfalls fachstatistisch gegliedert, die personenbezogen erhobenen Daten nach Beseitigung der Identitätsdaten mit dem bPK-AS und die unternehmensbezogenen Daten...

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