Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

238. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ? ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 49 Abs. 3 Z 12 lautet:

  • ?12.freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Dienstnehmer/innen zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt; Gutscheine gelten bis zu einem Wert von 8 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt, wenn sie nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden; können Gutscheine zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Wert von 2 Euro pro Arbeitstag nicht als Entgelt;?
  • 1a. § 49 Abs. 3 Z 30 lautet:

  • ?30.steuerfreie Zulagen und Bonuszahlungen nach § 124b Z 350 lit. a EStG 1988;?
  • 2. Im § 75a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck ?Österreichische Gesundheitskasse? durch den Ausdruck ?Österreichischen Gesundheitskasse? ersetzt.

    3. § 733 Abs. 8c erhält die Bezeichnung ?(8d)? und folgender Abs. 8c wird vorangestellt:

  • ?(8c) Beiträge für die Beitragszeiträume November und Dezember 2021 sind dem Dienstgeber bis zum 31. Jänner 2022 zu stunden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass diese Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können. Die Dreitagesfrist nach § 59 Abs. 1 findet Anwendung.?
  • 4. Im § 733 Abs. 9 letzter Satz wird der Ausdruck ?Abs. 7 bis 8c? durch den Ausdruck ?Abs. 7 bis 8d? ersetzt.

    5. Im § 733 Abs. 11 wird der Ausdruck ?Abs. 7 bis 8b? durch den Ausdruck ?Abs. 7 bis 8c? ersetzt.

    6. Im § 736 Abs. 9 wird der Ausdruck ?Zeiträume im Jahr 2021? durch den Ausdruck ?Zeiträume im Jahr 2022? ersetzt.

    7. § 742a samt Überschrift lautet:

    ?COVID-19-Tests von asymptomatischen Personen§ 742a.

  • (1) Die öffentlichen Apotheken, die ärztlichen Hausapotheken, die im niedergelassenen Bereich tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte bzw. Vertragsgruppenpraxen sowie die Vertragsambulatorien sind für die Dauer der durch die WHO ausgerufenen COVID-19-Pandemie berechtigt, Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Test) durchzuführen. Ein Test auf Rechnung des Krankenversicherungsträgers ist nur bei den in einer Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegenden Personen zulässig, sofern bei diesen keine Symptome vorliegen, die eine Infektion mit SARS-CoV-2 vermuten lassen.
  • (2) Der Krankenversicherungsträger hat für die Durchführung eines COVID-19-Tests nach Abs. 1 für die Probenentnahme samt Material, die Auswertung der Probe, die Dokumentation sowie die Ausstellung eines Ergebnisnachweises ein pauschales Honorar zu bezahlen. Zuzahlungen der zu testenden Personen sind unzulässig. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus...
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