Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz ? BFinG geändert wird

236. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzierungsgesetz ? BFinG geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz- und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz ? BFinG), BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2b werden folgende §§ 2c bis 2e samt Überschriften eingefügt:

?Umschuldungsklauseln§ 2c.

  • (1) Die Emissionsbedingungen der Anleihen, Obligationen sowie anderen Schuldverschreibungen, die der Bund in einer oder mehreren Tranchen mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr begeben hat (in der Folge ?Schuldverschreibungen?), haben Regelungen zu enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehrheitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldverschreibungen vorsehen (emissionsübergreifende Änderung).
  • (2) Emissionsbedingungen gemäß Abs. 1 haben, soweit auf diese anwendbar, Umschuldungsklauseln gemäß Abs. 1 zu enthalten, die dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. XX/20XX, entsprechen.
  • (3) Soweit Emissionsbedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten für Umschuldungsklauseln die Allgemeinen Bedingungen für die Ausstattung von Bundesanleihen der Republik Österreich (die ?Allgemeinen Bedingungen?).
  • Berechnungsstelle, Bescheinigung, Stimmrecht§ 2d.
  • (1) Die ÖBFA hat nach Aufforderung durch den Bundesminister für Finanzen im Falle einer Umschuldung eine Berechnungsstelle zu benennen, die
  • 1.frei von Interessenkonflikten ist,
  • 2.nicht den Weisungen des Bundes oder der Anleihegläubiger unterliegt und
  • 3.Erfahrung in den Bereichen Treuhand und Agency hat.
  • (2) Die Berechnungsstelle gemäß Abs. 1 hat festzustellen, ob die für die Beschlussfassung der Gläubiger erforderliche Mehrheiten erreicht sind.
  • (3) Die ÖBFA hat der Berechnungsstelle vor einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Bescheinigung zu übergeben, aus der ersichtlich sind:
  • 1.der Nennwert der am Stichtag ausstehenden Schuldverschreibungen und
  • 2.der Nennwert und die Gläubiger der am Stichtag der gemäß Abs. 4 als nicht ausstehend geltenden Schuldverschreibungen.
  • (4) Eine Schuldverschreibung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt dann als nicht...
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