Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz geändert wird

233. Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 wird das Zitat ?§ 16b Abs. 7? durch das Zitat ?§ 16b Abs. 1? ersetzt.

2. In den §§ 3 und 8 wird das Wort ?Anlage? jeweils durch das Wort ?Anlage? ersetzt.

3. In § 3 Abs. 3 wird das Zitat ?§ 2 Z 1 und 2? durch das Zitat ?§ 2 Z 2 und 4? ersetzt.

4. § 4 samt Überschrift lautet:

?Erhebungsart§ 4.

  • (1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
  • 1.Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000) von den Meldebehörden;
  • 2.Das Merkmal gemäß Z 1.10 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Personenstandsbehörden;
  • 3.Die Merkmale gemäß Z 1.11, 1.12, 1.14.1, 1.14.2, 1.14.3.1, 1.14.4, 1.14.5 bis 1.14.7 und 1.14.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten
  • a.der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,
  • b.der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) und
  • c.der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;
  • 4.Die Merkmale gemäß Z 1.13, 1.14.10 und 1.14.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 18 und 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021) der Bundesanstalt;
  • 5.Die Merkmale gemäß Z 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.8 und 1.14.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961);
  • 6.Die Merkmale gemäß Z 1.9 und 1.14.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom ?Arbeitsmarktservice Österreich? (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994);
  • 7.Die Merkmale gemäß Z 1.15, 1.16 und Z 2 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);
  • 8.Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz).
  • (2) Zur Erhebung der Merkmale gemäß Z 1.11 und Z 1.12 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 3 die verschlüsselten bPK ?Amtliche Statistik? (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.?
  • 5. § 5 Abs. 1 lautet:

  • ?(1) Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:
  • Basisdaten gemäß § 4 Vergleichsdaten
    1. Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,Geburtsdatum,Geschlecht,Staatsangehörigkeit(Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage) der in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (§ 44 des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (§ 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);der Familienbeihilfendatenverarbeitung (§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder;der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.
    2. Adresse der weiteren Wohnsitze,Adresse der früheren Hauptwohnsitze,Adresse der späteren Hauptwohnsitze(Z 1.2 und 1.3 der Anlage). der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 8 angeführten Dateninhaber.
    3. Staat des Geburtsortes(Z 1.8 der Anlage). der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;des Zentralen Fremdenregisters;der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder.
    4. Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)(Z 1.9 der Anlage). der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Dateninhaber; des zentralen Fremdenregisters.
    5. Familienstand(Z 1.10 der Anlage). der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der
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