233. Bundesgesetz, mit dem das Registerzählungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird das Zitat ?§ 16b Abs. 7? durch das Zitat ?§ 16b Abs. 1? ersetzt.
2. In den §§ 3 und 8 wird das Wort ?Anlage? jeweils durch das Wort ?Anlage? ersetzt.
3. In § 3 Abs. 3 wird das Zitat ?§ 2 Z 1 und 2? durch das Zitat ?§ 2 Z 2 und 4? ersetzt.
4. § 4 samt Überschrift lautet:
?Erhebungsart§ 4.
(1) Die Erhebungsmerkmale sind unter Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des EGovernment-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, ohne Namen der Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
1.Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des Bundesstatistikgesetzes 2000) von den Meldebehörden;
2.Das Merkmal gemäß Z 1.10 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der Personenstandsbehörden;
3.Die Merkmale gemäß Z 1.11, 1.12, 1.14.1, 1.14.2, 1.14.3.1, 1.14.4, 1.14.5 bis 1.14.7 und 1.14.12 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten
a.der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,
b.der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967) und
c.der Kammern der freien Berufe für Personen, die nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung ausgenommen sind oder waren;
4.Die Merkmale gemäß Z 1.13, 1.14.10 und 1.14.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 18 und 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021) der Bundesanstalt;
5.Die Merkmale gemäß Z 1.14.3.2, 1.14.3.3, 1.14.8 und 1.14.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961);
6.Die Merkmale gemäß Z 1.9 und 1.14.9 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom ?Arbeitsmarktservice Österreich? (§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994);
7.Die Merkmale gemäß Z 1.15, 1.16 und Z 2 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Registers der statistischen Einheiten (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000);
8.Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1 GWR-Gesetz).
(2) Zur Erhebung der Merkmale gemäß Z 1.11 und Z 1.12 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 Z 3 die verschlüsselten bPK ?Amtliche Statistik? (bPK-AS) der Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der Bundesanstalt zu übermitteln.?
5. § 5 Abs. 1 lautet:
?(1) Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung die Basisdaten mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:
Basisdaten gemäß § 4 |
Vergleichsdaten |
1. |
Wohnadresse des Hauptwohnsitzes,Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen,Geburtsdatum,Geschlecht,Staatsangehörigkeit(Z 1.1, 1.4 bis 1.7 der Anlage) |
der in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und 8 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters (§ 44 des Personenstandsgesetzes 2013); des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (§ 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985);der zentralen Zulassungsevidenz (§ 47 des Kraftfahrgesetzes 1967);der Familienbeihilfendatenverarbeitung (§ 46a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967);des Zentralen Fremdenregisters (§ 26 BFA-Verfahrensgesetz); der Sozialhilfeträger der Länder;der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
2. |
Adresse der weiteren Wohnsitze,Adresse der früheren Hauptwohnsitze,Adresse der späteren Hauptwohnsitze(Z 1.2 und 1.3 der Anlage). |
der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5, 6 und 8 angeführten Dateninhaber. |
3. |
Staat des Geburtsortes(Z 1.8 der Anlage). |
der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 5 angeführten Dateninhaber; des Zentralen Personenstandsregisters; des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters;des Zentralen Fremdenregisters;der Dienstbehörden und der die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes und der Länder. |
4. |
Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft in Österreich (ab 1980)(Z 1.9 der Anlage). |
der in § 4 Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Dateninhaber; des zentralen Fremdenregisters. |
5. |
Familienstand(Z 1.10 der Anlage). |
der in § 4 Abs. 1 Z 3, 5 und 6 angeführten Dateninhaber; der |
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