Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Hochschulgesetz 2005 und das 2. COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden

232. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Hochschulgesetz 2005 und das 2. COVID-19-Hochschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Artikel 4 Änderung des Schulzeitgesetzes 1985
Artikel 5 Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Artikel 7 Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Artikel 8 Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Artikel 9 Änderung des 2. COVID-19-Hochschulgesetzes

Artikel 1Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 lit. g wird am Ende der sublit. cc der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende sublit. dd angefügt:

  • ?dd)in der unterrichtsfreien Zeit (Sommerschule) zur Wiederholung und Vertiefung von Lehrinhalten eines oder mehrerer vergangener Unterrichtsjahre, zur Vorbereitung auf ein kommendes Schuljahr, zur Vorbereitung der Aufnahme in eine andere Schulart, zur Vorbereitung oder Durchführung eines nationalen oder internationalen Wettbewerbs sowie zur Vorbereitung auf eine abschließende Prüfung;?
  • 2. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich § 8i Abs. 2) Nach § 8h wird folgender § 8i samt Überschrift eingefügt:

    ?Sommerschule§ 8i.

  • (1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters. Die Schulbehörde darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden. An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik kann dieser Förderunterricht auch zur Erfüllung von Praktika gemäß § 20 Abs. 3 und 4 SchUG sowie § 78 SchOG in den Praxiskindergärten, die zu diesem Zweck während des Zeitraumes gemäß § 2 Abs. 9 Schulzeitgesetz 1985 geöffnet werden dürfen, durchgeführt werden.
  • (2) (Grundsatzbestimmung) Abs. 1 gilt hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen) und die in Artikel V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Pflichtschulen als Grundsatzbestimmung.?
  • 3. In § 21b Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung ?Physik,? die Wendung ?Digitale Grundbildung,? eingefügt.

    4. In § 21b Abs. 1 Z 2 entfällt die Wendung ?Digitale Grundbildung sowie?.

    5. In § 39 Abs. 1 wird nach der Wendung ?Physik,? die Wendung ?Digitale Grundbildung,? eingefügt.

    6. In § 39 Abs. 1a entfällt die Wendung ?Digitale Grundbildung sowie?.

    7. Dem § 79 Abs. 1 wird folgende Z 4 angefügt:

  • ?4.Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, in einem sechssemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln und sie zur Universitätsreife zu führen.?
  • 8. Dem § 128b wird folgender Satz angefügt:

    ?Als spezielle Widmung kann die Zustimmung des Kuratoriums gemäß § 65 des Schulunterrichtsgesetzes vorgesehen werden.?

    9. Dem § 131 wird folgender Abs. 46 angefügt:

  • ?(46) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 232/2021 treten wie folgt in Kraft:
  • 1.§ 8 lit. g sublit. cc und dd, § 8i samt Überschrift, § 79 Abs. 1 Z 4 und § 128b treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
  • 2.§ 21b Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 39 Abs. 1 und 1a treten mit 1. September 2022 in Kraft;
  • 3.(Grundsatzbestimmung) § 8i Abs. 2 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen sechs Monaten zu erlassen und in Kraft zu setzen.?
  • 10. Dem § 131 wird folgender Abs. 47 angefügt:

  • ?(47) (Grundsatzbestimmung hinsichtlich der äußeren Organisation öffentlicher Pflichtschulen) Im Schuljahr 2021/22 ist § 8i anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt getroffen werden können.?
  • Artikel 2Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

    Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 170/2021, wird wie folgt geändert:

    1. § 5 Abs. 3 lautet:

  • ?(3) Schülerinnen und Schüler, die gemäß Abs. 2 für das folgende Schuljahr in eine Schule aufgenommen werden und am letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, sind ab dem auf den letzten Unterrichtstag des laufenden Unterrichtsjahres folgenden Tag Schülerinnen oder Schüler der aufnehmenden Schule.?
  • 2. Dem § 12 werden folgende Abs. 10 bis 12 angefügt:

  • ?(10) Die Anmeldung zur Teilnahme am Förderunterricht gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann an jener Schule, an welcher das Kind oder die oder der...
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