Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden

231. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis treten an die Stelle der Einträge für die §§ 55g und 55h folgende Einträge:

?§ 55g. Auslagerung von Funktionen und Arbeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
§ 55h. Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen
§ 55i. Kooperationsvereinbarungen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 55j. Koordinierung
§ 55k. Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber?

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 163 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 63a. Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten?

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 196 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 196a. Mitteilungspflicht der Behörde?

4. Im § 12 Abs. 2 Z 12 entfällt nach dem Punkt das Anführungszeichen.

5. Im § 15h Abs. 3 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?die Behörde? ersetzt.

6. § 15i Abs. 1 erster Satz lautet:

?Liegt auch nur eine für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat die Behörde die Verkehrsgenehmigung entweder auszusetzen oder zu entziehen.?

7. § 15j Abs. 1 lautet:

  • ?(1) Die Behörde hat die Erteilung, die Aussetzung, die Entziehung, die Einschränkung oder sonstige Änderungen der Verkehrsgenehmigung unverzüglich der Eisenbahnagentur der Europäischen Union mitzuteilen.?
  • 8. § 18 Abs. 1 lautet:

  • ?(1) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen ist nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Konzessionen, Genehmigungen und Bewilligungen berechtigt und ausschließlich zuständig, die Eisenbahn einschließlich der zugehörigen Eisenbahninfrastruktur, sonstigen Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs zu bauen, zu betreiben, instandzuhalten, zu erneuern und umzurüsten sowie die Funktion ?Verkehrsmanagement? auszuführen. Weiters ist es berechtigt, Verschubleistungen zu erbringen sowie zum Zwecke des Baues und Betriebes einer Eisenbahn Schienenfahrzeuge auf dieser Eisenbahn zu betreiben.?
  • 9. § 31f samt Überschrift lautet:

    ?Genehmigungsvoraussetzungen§ 31f.

  • (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn
  • 1.das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,
  • 2.vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und
  • 3.eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
  • (2) Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im Gefährdungsbereich (§ 4 Abs. 6 Z 3 des Bundesstraßengesetzes 1971-BStG 1971, BGBl. Nr. 286/1971) eines Betriebes, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden sind (Seveso-Betrieb), darf überdies nur dann erteilt werden, wenn dieser Gefährdungsbereich im Bauentwurf ausgewiesen ist und Vorkehrungen vorgesehen sind, die bewirken, dass bei Realisierung des Bauvorhabens und dessen künftigen Betriebes weder schwere Unfälle (§ 84b Z 12 GewO 1994) beim Seveso-Betrieb bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.
  • (3) Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.?
  • 10. Im § 53a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge ?der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?der Behörde? ersetzt.

    11. Dem § 55f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

    ?Vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens sind sofort fällig, soferne sie zu nicht zu Marktsätzen abgeschlossen wurden oder nicht bedient werden. Tatsächlich nicht ausgezahlte Darlehen dürfen nicht mehr ausgezahlt werden.?

    12. Die §§ 55g und 55h erhalten die Paragraphenbezeichnung ?§ 55j.? und ?§ 55k.?; nach § 55f werden folgende §§ 55g (neu) bis 55i (neu) samt Überschriften eingefügt:

    ?Auslagerung von Funktionen und Arbeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens§ 55g.

  • (1)...
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