Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
231. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Unfalluntersuchungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2020, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis treten an die Stelle der Einträge für die §§ 55g und 55h folgende Einträge:
?§ 55g. | Auslagerung von Funktionen und Arbeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens |
§ 55h. | Wahrnehmung von Funktionen durch verschiedene Eisenbahninfrastrukturunternehmen |
§ 55i. | Kooperationsvereinbarungen mit Eisenbahnverkehrsunternehmen |
§ 55j. | Koordinierung |
§ 55k. | Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber? |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 163 folgender Eintrag eingefügt:
?§ 63a. | Nutzungsbeschränkung zugunsten bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten? |
3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 196 folgender Eintrag eingefügt:
?§ 196a. | Mitteilungspflicht der Behörde? |
4. Im § 12 Abs. 2 Z 12 entfällt nach dem Punkt das Anführungszeichen.
5. Im § 15h Abs. 3 wird die Wortfolge ?der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?die Behörde? ersetzt.
6. § 15i Abs. 1 erster Satz lautet:
?Liegt auch nur eine für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat die Behörde die Verkehrsgenehmigung entweder auszusetzen oder zu entziehen.?
7. § 15j Abs. 1 lautet:
8. § 18 Abs. 1 lautet:
9. § 31f samt Überschrift lautet:
?Genehmigungsvoraussetzungen§ 31f.
10. Im § 53a Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge ?der Bundesministerin/dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie? durch die Wortfolge ?der Behörde? ersetzt.
11. Dem § 55f Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
?Vor dem 24. Dezember 2016 gewährte Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens sind sofort fällig, soferne sie zu nicht zu Marktsätzen abgeschlossen wurden oder nicht bedient werden. Tatsächlich nicht ausgezahlte Darlehen dürfen nicht mehr ausgezahlt werden.?
12. Die §§ 55g und 55h erhalten die Paragraphenbezeichnung ?§ 55j.? und ?§ 55k.?; nach § 55f werden folgende §§ 55g (neu) bis 55i (neu) samt Überschriften eingefügt:
?Auslagerung von Funktionen und Arbeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens§ 55g.
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