Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden

228. Bundesgesetz, mit dem das KMU-Förderungsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das ABBAG-Gesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel IÄnderung des KMU-Förderungsgesetzes

Das KMU-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 432/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

  • ?(2) Förderungsmaßnahmen gemäß § 2 für Veranstaltungen und Kongresse dürfen einen kumulierten Gesamtbetrag von 300 Millionen Euro nicht übersteigen und dürfen pro Veranstalter maximal 10 Millionen Euro betragen. Die Förderungen dürfen nur für Veranstaltungen und Kongresse gewährt werden, deren Planung eine Durchführung bis spätestens 30. Juni 2023 vorsieht.?
  • 2. In § 7 Abs. 2a wird die Wortfolge ?31. Dezember 2021? durch die Wortfolge ?30. Juni 2022? ersetzt.

    3. In § 7 Abs. 2b wird die Wortfolge ?30. Juni 2021? durch die Wortfolge ?30. Juni 2022? ersetzt.

    4. In § 7 Abs. 2c erster Satz wird die Wortfolge ?31. Dezember 2021? durch die Wortfolge ?30. Juni 2022? und in § 7 Abs. 2c zweiter Satz die Wortfolge ?31. Dezember 2021? durch die Wortfolge ?30. Juni 2022? ersetzt.

    5. In § 7 Abs. 3a entfällt der zweite Satz.

    6. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge ?gemäß § 5 des Garantiegesetzes 1977? durch die Wortfolge ?gemäß § 5 Abs. 1 des Garantiegesetzes 1977? ersetzt.

    7. In § 10 Abs. 13 entfallen der zweite und der dritte Satz.

    8. § 10 Abs. 15 lautet:

  • ?(15) § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 2a, § 7 Abs. 2b, die Wortfolge ?sowie der Abdeckung des Risikos im Sinne des § 3 Abs. 1 der PRV? in § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 1a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2b übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.?
  • 9. § 10 Abs. 16 lautet:

  • ?(16) § 1 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 zweiter Satz, in § 5 Abs. 1 die Wortfolge ?sowie der Veranstaltungen und Kongresse?, in § 6 Abs. 1 die Absatzbezeichnung (1) und der Abs. 2 und in § 10 Abs. 1 die Wortfolge ?, der Veranstaltungen und Kongresse? treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Bestehende Förderungen für Veranstaltungen und Kongresse sowie die diesbezügliche Abwicklung werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt.?
  • Artikel IIÄnderung des Garantiegesetzes 1977

    Das Garantiegesetz 1977, BGBl. Nr. 296/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 207/2021, wird wie folgt...

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