Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates neu erlassen und ein Produktivitätsrat eingerichtet wird (Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 ? FPRG 2021)

226. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung des Fiskalrates neu erlassen und ein Produktivitätsrat eingerichtet wird (Fiskalrat- und Produktivitätsratgesetz 2021 ? FPRG 2021) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
§ 1. Fiskalrat
§ 2. Zusammensetzung des Fiskalrates
§ 3. Modalitäten des Fiskalrates
§ 4. Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Fiskalrates
§ 5. Produktivitätsrat
§ 6. Zusammensetzung des Produktivitätsrates
§ 7. Modalitäten des Produktivitätsrates
§ 8. Sonstige Anforderungen an die Mitglieder des Produktivitätsrates
§ 9. Übergangsbestimmungen
§ 10. Vollziehung
§11 Inkrafttreten

Fiskalrat§ 1.

Es wird ein Fiskalrat eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:

  • 1.Einschätzung der gegenwärtigen und zukünftigen finanzpolitischen Lage. Dabei sind insbesondere die fiskalpolitischen Ziele Österreichs im Sinne des Art. 13 Abs. 2 und 3 B-VG sowie § 2 Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009), und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes zu berücksichtigen;
  • 2.Analysen über die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf Basis der Einschätzung gemäß Z 1;
  • 3.Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte unter Berücksichtigung der fiskalpolitischen Ziele Österreichs;
  • 4.Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;
  • 5.Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, BGBl. III Nr. 17/2013, gemäß des Art. 6 der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 41, und gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 über die gemeinsame Bestimmung für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet, ABl. Nr. L 140 vom 27.5.2013 S. 11 (?Twopack?), insbesondere:
  • a)Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 12;
  • b)Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;
  • c)zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1466/97 idF der Verordnung (EU) Nr. 1175/2011;
  • d)Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Art. 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 ? ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, aktivieren, verlängern oder beenden;
  • 6.jährliche Erstattung eines Berichtes über die der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen gemäß Z 4 und 5 gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Z 1 bis 3, den die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
  • 7.sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
  • 8.Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen;
  • 9.in regelmäßigen Abständen Erstellung und Veröffentlichung einer Analyse der Qualität der makroökonomischen und budgetären Prognosen;
  • 10.Austausch von Expertisen und bewährten Verfahren mit ähnlichen Einrichtungen anderer Staaten und gegebenenfalls Erstellung gemeinsamer Analysen, insbesondere auch die Teilnahme an Präsentationen und vernetzten Treffen, sowie die Präsentation der eigenen Arbeiten in nationalen und internationalen Foren.
  • Zusammensetzung des Fiskalrates§ 2.
  • (1) Der Fiskalrat besteht aus 15 Personen.
  • (2) Die gemäß Abs. 3 entsandten Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Expertinnen und Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein. Die Mitglieder des Fiskalrates sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Tätigkeiten von besonderem Interesse...
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