Bundesgesetz, mit dem das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG) geändert wird

219. Bundesgesetz, mit dem das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 8 lautet:

  • ?(8) Soweit Dienstleistungen zur Lösung der gesundheitlichen Probleme der in die Beratung oder in ein Case Management übernommenen Personen nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Bundesminister für Arbeit Vorsorge treffen, dass solche Leistungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesminister für Arbeit kann darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen, zB durch Förderung von Pilotprojekten, Dienstleistungen zur Lösung gesundheitlicher und damit verbundener sozialer Probleme zur Verfügung stellen, sofern solche Dienstleistungen nicht ausreichend vorhanden sind. Die für diese Zwecke eingesetzten finanziellen Mittel sind mit einer jährlichen Obergrenze von zwei Millionen Euro begrenzt, wobei bis zu einer...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT