Bundesgesetz, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
218. Bundesgesetz, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IEF-Service-GmbH-Gesetz ? IEFG), BGBl. I Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 6 lautet:
2. In § 7 entfällt Abs. 3 und der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung ?(3)?.
3. In § 19 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:
?Die IEF-Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:?
4. Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt:
?Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 218/2021§ 33.
§ 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.?
Artikel 2Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ? IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 entfällt nach dem Ausdruck ?Forderungsanmeldung? die Wortfolge ?der zuständigen Geschäftsstelle?.
2. In § 1a Abs. 4 entfällt die Z 2 und erhalten die Z 3 und 4 die Bezeichnungen ?2? und ?3?.
3. In § 1b Abs. 3 wird der Ausdruck ?zuständigen Geschäftsstelle? durch den Ausdruck ?IEF-Service GmbH? ersetzt.
4. In § 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 9 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck ?Geschäftsstelle? durch den Ausdruck ?IEF-Service GmbH? ersetzt.
5. § 5 lautet:
?§ 5.
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