Bundesgesetz, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

218. Bundesgesetz, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem eine IAF-Service GmbH gegründet wird (IEF-Service-GmbH-Gesetz ? IEFG), BGBl. I Nr. 88/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 6 lautet:

  • ?(6) Die Gesellschaft ist neben den in Abs. 3 bezeichneten Angelegenheiten zu allen Leistungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung ihres Unternehmensgegenstandes notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung oder Schließung von Standorten, Gründung von Tochtergesellschaften und zum Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen. Die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich bezeichneten Angelegenheiten darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Vor der Errichtung oder Schließung von Standorten sind die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu hören.?
  • 2. In § 7 entfällt Abs. 3 und der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung ?(3)?.

    3. In § 19 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

    ?Die IEF-Service GmbH ist zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies für die Vollziehung gesetzlich übertragener Aufgaben erforderlich ist:?

    4. Nach § 32 wird folgender § 33 samt Überschrift angefügt:

    ?Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 218/2021§ 33.

    § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 218/2021 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.?

    Artikel 2Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

    Das Bundesgesetz über die Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers (Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ? IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2021, wird wie folgt geändert:

    1. In § 1 Abs. 5 entfällt nach dem Ausdruck ?Forderungsanmeldung? die Wortfolge ?der zuständigen Geschäftsstelle?.

    2. In § 1a Abs. 4 entfällt die Z 2 und erhalten die Z 3 und 4 die Bezeichnungen ?2? und ?3?.

    3. In § 1b Abs. 3 wird der Ausdruck ?zuständigen Geschäftsstelle? durch den Ausdruck ?IEF-Service GmbH? ersetzt.

    4. In § 4, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 9 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck ?Geschäftsstelle? durch den Ausdruck ?IEF-Service GmbH? ersetzt.

    5. § 5 lautet:

    ?§ 5.

  • (1) Für das Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist die IEF-Service GmbH...
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