Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

216. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2a lautet:

  • ?(2a) Für selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März 2020 bis 31. März 2022 nicht.?
  • 2. In § 20 Abs. 7 wird der Wortlaut ?bis spätestens 31. Dezember 2021? durch den Wortlaut ?bis spätestens 31. Dezember 2022? ersetzt.

    2a. Dem § 41 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

  • ?(6) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe Krankengeld gemäß § 41 für mindestens 32 Tage bezogen haben, erhalten zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. § 66 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz gelten sinngemäß auch für diese Einmalzahlung. Der Bund hat abweichend von § 42 Abs. 2 dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Einmalzahlung aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds, eingerichtet mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2020, zu ersetzen.?
  • 2.b. Dem § 66 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:

  • ?(3) Personen, die in den Monaten November bis Dezember 2021 mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen haben...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT