Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

215. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 202/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 Abs. 1a werden folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

  • ?(1b) Beschäftigungsbeihilfen des Arbeitsmarktservice zur Sicherung der Saisonbeschäftigung (Saison-Start-Hilfe) während der COVID-19-Pandemie sind im Jahr 2022 bis zu einer Obergrenze von 60 Mio. ? wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, sofern folgende Beihilfenkriterien erfüllt sind:
  • 1.Die Beihilfe richtet sich an Saisonbetriebe (§ 53 Abs. 6 ArbVG), die von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen waren, und kann für Personen mit einem Beschäftigungseintritt zwischen dem 3. November 2021 und dem Ende des Betretungsverbots gewährt werden.
  • 2.Die Beihilfe ersetzt höchstens 65 vH der entstandenen Lohnkosten im Zeitraum, der zwischen dem Betretungsverbot und dem frühestmöglichen Eintritt in die Kurzarbeit liegt.
  • Der...

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