Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

255. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift zu § 3 entfällt der Punkt.

2. In § 39 wird nach dem Wort ?Geldstrafe? die Wort- und Zeichenfolge ?von 218 Euro? eingefügt.

3. In § 40 Abs. 1 wird nach dem Wort ?Geldstrafe? die Wort- und Zeichenfolge ?von 145 Euro? eingefügt.

4. In § 40 Abs. 2 wird nach der Wortfolge ?Geldstrafe von? die Wort- und Zeichenfolge ?50 Euro? eingefügt.

5. In § 50 Abs. 8 wird die Zeichenfolge ?31.12.2021? durch die Wort-und Zeichenfolge ?30. Juni 2022? ersetzt.

6. Dem § 50 wird folgender Abs. 27 angefügt:

  • ?(27) Die Überschrift zu § 3 sowie die §§ 39, 40 und 50 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 39 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 255/2021 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021 mit 1. Juli 2022 wieder in Kraft.?
  • Artikel 2Änderung des COVID-19-Maßnahmengesetzes

    Das Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz ? COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 204/2021, wird wie folgt geändert:

    1. In § 5 Abs. 9 wird das Wort ?Inkraftreten? durch das Wort ?Inkrafttreten? ersetzt.

    2. In § 8 Abs...

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