Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Zivilrechts-Mediations-Gesetz und das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden
246. Bundesgesetz, mit dem das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Zivilrechts-Mediations-Gesetz und das Zweite Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
Das 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 und 4 wird jeweils das Datum ?31. Dezember 2021? durch das Datum ?30. Juni 2022? ersetzt.
2. In § 7 wird das Datum ?31. Dezember 2021? durch das Datum ?30. Juni 2022? ersetzt.
3. In § 12 Abs. 1 wird das Datum ?31. Dezember 2021? durch das Datum ?30. Juni 2022? ersetzt.
4. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2021, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 8 lautet:
2. Dem § 17 wird folgender Abs. 12 angefügt:
Das Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG), BGBl. I Nr. 16/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 156/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3a wird die Wendung ?Jahresende 2021? durch die Wendung ?30. Juni 2022?ersetzt.
2. In § 2 Abs. 4 wird die Wendung ?im Jahr 2021? durch die Wendung ?bis zum 30. Juni 2022?ersetzt.
3. In § 4 Abs. 2 zweiter Satz wird das Datum ?31. Dezember 2021? durch das Datum ?30. Juni 2022? ersetzt.
4. In § 4 Abs. 3 zweiter Satz werden die Wendung ?31. Dezember 2021? durch die Wendung ?30. September 2022? und das Wort ?Jänner? durch ?Oktober? ersetzt.
5. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
?Für Unterlagen der Rechnungslegung, bei denen der Bilanzstichtag nach dem...
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