Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

240. Bundesgesetz, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Wirtschaftskammergesetz 1998, das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, das Ziviltechnikergesetz 2019 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
Artikel 2 Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Artikel 4 Änderung des Ziviltechnikergesetzes 2014
Artikel 5 Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Artikel 1Änderung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014

Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 138/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 6 lautet:

  • ?6.die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25a, § 25b und Art. 25a UStG 1994 (unbeschadet des § 25b Abs. 1 Z 2 bzw. des § 27 Abs. 8 UStG 1994), sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (§ 214 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961),?
  • 2. § 3 Abs. 2 Z 3 lautet:

  • ?3.die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25a, § 25b und Art. 25a UStG 1994 (unbeschadet des § 25b Abs. 1 Z 2 bzw. des § 27 Abs. 8 UStG 1994) und zur Akteneinsicht auf elektronischem Wege,?
  • 3. Nach § 67f werden folgende §§ 67g und 67h eingefügt:

    ?§ 67g.

    § 2 Abs. 1 Z 6 und § 3 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021 treten mit 6. Jänner 2022 in Kraft.?

    ?§ 67h.

    § 75 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.?

    4. Dem § 68 wird folgender Abs. 5 angefügt:

  • ?(5) § 75 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021 tritt mit 30. Juni 2022 außer Kraft.?
  • 5. § 75 lautet:

    ?§ 75.

  • (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
  • 1.die Frist gemäß § 7 Abs. 3 betreffend den Zeitraum, der seit der Ablegung der Fachprüfung vergangen ist,
  • 2.die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 25 Abs. 3,
  • 3.die Frist betreffend die Neubestellung des Geschäftsführers gemäß § 28 Abs. 4,
  • 4.die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 40 Abs. 4,
  • 5.die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 40 Abs. 9,
  • 6.die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 41 Abs. 6 Z 3 und § 41 Abs. 8,
  • 7.die Frist betreffend die Bekanntgabe von Änderungen gemäß § 42 und
  • 8.die Frist von sechs Monaten betreffend die Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstands gemäß § 58 Abs. 2.
  • (2) Die zur selbständigen Ausübung des Bilanzbuchhaltungsberufs Bilanzbuchhalter Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.
  • (3) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 3 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 10, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.?
  • Artikel 2Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998

    Das Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2021, wird wie folgt geändert:

    1. Im § 22 Z 2 wird am Ende der Beistrich durch das Wort ?und? ersetzt.

    2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 61 folgender Eintrag zu § 61a eingefügt:

    ?§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse?

    3. Nach § 61 wird folgender § 61a...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT