Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird

239. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 29. Juni 1977 zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2017, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

?Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen (Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz ? FWBG)?

2. Vor § 1 wird folgende Abschnittsbezeichnung eingefügt:

?1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen zur Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen und Versorgungspflicht?

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

  • ?(3) Verhaltensweisen von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Sinne von Art. 2 Abs. 3 und Online-Suchmaschinen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online Vermittlungsdiensten, ABl. L 186 vom 11.07.2019 S. 57, gegenüber gewerblichen Nutzern im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und Nutzern mit Unternehmenswebsite im Sinne von Art. 2 Abs. 7 dieser Verordnung, welche gegen Verpflichtungen der Art. 3 bis 12 dieser Verordnung verstoßen, sind jedenfalls geeignet, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.?
  • 4. Nach § 5 wird folgender 2. Abschnitt eingefügt:

    ?2. AbschnittUnlautere Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und LebensmittelerzeugnissenGegenstand und Anwendungsbereich§ 5a.

  • (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln die Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen. Sie dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/633 über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, ABl. Nr. L 111 vom 25.04.2019 S. 59 (im Folgenden: ?Richtlinie (EU) 2019/633?). Der erste Abschnitt und das Kartellgesetz 2005 ? KartG 2005, BGBl. I Nr. 61/2005, bleiben unberührt.
  • (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Handelspraktiken im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen durch
  • 1.Lieferanten, die einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro haben;
  • 2.Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zwei Millionen Euro und höchstens zehn Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro haben;
  • 3.Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als zehn Millionen Euro und höchstens 50 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro haben;
  • 4.Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro haben;
  • 5.Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 350 Millionen Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro haben,
  • 6.Lieferanten, die einen Jahresumsatz von mehr als 350 Millionen Euro und höchstens 1 Milliarde Euro haben, an Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als 5 Milliarden Euro haben.
  • (3) Dieser Abschnitt gilt für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Europäischen Union niedergelassen sind. Dieser Abschnitt gilt auch für Dienstleistungen, die der Käufer für den Lieferanten erbringt, soweit diese Dienstleistungen in Anhang I oder Anhang II ausdrücklich genannt werden. Der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannte Jahresumsatz der Lieferanten und Käufer ist gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36, insbesondere den Art. 3, 4 und 6, einschließlich der Begriffsbestimmungen für ?eigenständiges Unternehmen?, ?Partnerunternehmen?, ?verbundenes Unternehmen? und gemäß anderer mit dem Jahresumsatz zusammenhängender Inhalte dieser Empfehlung zu verstehen.
  • (4) Ist der Käufer eine nationale, regionale oder lokale Behörde, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband, der aus einer oder mehreren dieser Behörden oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts besteht, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Lieferanten mit einem Jahresumsatz bis 350 Millionen Euro.
  • (5) Dieser Abschnitt geht hinsichtlich der Zahlungsfristen § 459 des Unternehmensgesetzbuches ? UGB, dRGBl. S 219/1897, vor.
  • Begriffsbestimmungen§ 5b

    Im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts bedeuten:

  • 1.?Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse?: Erzeugnisse, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführt sind, sowie Erzeugnisse, die nicht in dem genannten Anhang aufgeführt sind, jedoch aus dort aufgeführten Erzeugnissen zur Verwendung als Lebensmittel verarbeitet wurden;
  • 2.?Käufer?: jede natürliche oder juristische Person, sofern sie kein Verbraucher ist, unabhängig vom Niederlassungsort dieser Person, oder jede Behörde in der Europäischen Union, die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse erwirbt; der Begriff ?Käufer? kann auch eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen bezeichnen;
  • 3.?Lieferant?: jeder landwirtschaftliche Erzeuger oder jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von seinem bzw. ihrem Niederlassungsort, der bzw. die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkauft; der Begriff ?Lieferant? kann auch eine Gruppe solcher landwirtschaftlicher Erzeuger oder eine Gruppe solcher natürlicher und juristischer Personen, wie Erzeugerorganisationen, Lieferantenorganisationen und Vereinigungen solcher Organisationen umfassen;
  • 4.?verderbliche Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse?: Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, bei denen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder auf ihrer Stufe der Verarbeitung davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der Ernte, der Erzeugung oder der Verarbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind.
  • Verbot von unlauteren Handelspraktiken§ 5c.
  • (1) Die im Anhang I angeführten Handelspraktiken sind verboten. Die in Anhang II angeführten Handelspraktiken sind verboten, es sei denn, diese sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.
  • (2) Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt unbeschadet
  • 1.der Folgen von Zahlungsverzug und der Rechtsbehelfe gemäß den §§ 455 bis 460 UGB;
  • 2.der Möglichkeit eines Käufers oder Lieferanten, eine Wertaufteilungsklausel gemäß Art. 172a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, zu vereinbaren.
  • (3) Das Verbot gemäß Anhang I Z 1 lit. a gilt nicht für Zahlungen
  • 1.eines Käufers an einen Lieferanten, wenn diese Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geleistet werden;
  • 2.von Behörden, deren überwiegende Tätigkeit in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen besteht;
  • 3.im Rahmen von Liefervereinbarungen zwischen Lieferanten von Trauben und Most für die Weinerzeugung und deren unmittelbaren Käufern, sofern
  • a)die spezifischen Zahlungsbedingungen für Verkäufe in den Musterverträgen enthalten sind, die gemäß Art. 164 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 1. Jänner 2019...
  • Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT