Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert wird

14. Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 ? VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, und die Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2020, wird wie folgt geändert:Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 ? VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDie Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 3 lautet:Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, § 6 Abs. 2 lautet:Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug der Haft die für den Vollzug von Freiheitsstrafen geltenden Bestimmungen des III. Teiles des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ? VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des § 53b Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass die Häftlinge jedenfalls in Hafträumen anzuhalten sind, die von Hafträumen, in denen Häftlinge, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, getrennt sind. Wird die Haft durch die Gerichte vollzogen, so sind die damit verbundenen Kosten durch die Gerichte nach den für die Einbringung der Kosten des Vollzuges gerichtlicher Strafen bestehenden Vorschriften vom Verpflichteten einzutreiben.?Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sind auf den Vollzug der Haft die für...
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