Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
57. Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Übernahmegesetz und das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes |
Artikel 2 | Änderung des Übernahmegesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes |
Artikel 1Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ? BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 199/2021, wird wie folgt geändert:Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz ? BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz lautet:
?Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Abs. 1 eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden, die neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 ausschließlich Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß § 2 Abs. 1a des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), BGBl. I Nr. 97/2012, erfüllen darf.??Die FMA hat für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Absatz eins, eine eigene Organisationseinheit innerhalb ihrer Organisationsstruktur zu bilden, die neben den Aufgaben gemäß Absatz eins, ausschließlich Aufgaben als Abwicklungsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, des Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetzes (ZGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, erfüllen darf.?
3.Novellierungsanordnung 3, § 3 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 3, letzter Satz lautet:
?Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1a ZGVG, nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegter Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.??Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter der mit der Abwicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit, mit Ausnahme der Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, ZGVG, nicht zeitgleich Funktionen oder Aufgaben im Rahmen sonstiger im FMABG festgelegter Tätigkeiten der FMA wahrnehmen.?
4.Novellierungsanordnung 4, In § 65 Abs. 4 wird der Verweis In Paragraph 65, Absatz 4, wird der Verweis ?§§ 106 ff? durch den Verweis ?§§ 106 bis 113 oder gemäß Titel V Kapitel V der Verordnung (EU) 2021/23??§§ 106 bis 113 oder gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23? ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 164 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 164, wird folgender Absatz 4, angefügt:
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 167 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 10, angefügt:
Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote ? ÜbG, BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote ? ÜbG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 25 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort In Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Wort ?Banken? die Wendung ?oder gemäß Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1,??oder gemäß Titel römisch fünf der Verordnung (EU) 2021/23 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1,? eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 37 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 8, angefügt:
Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz ? ZGVG, BGBl. I Nr. 97/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021, wird wie folgt geändert:Das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz ? ZGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 1 der folgende Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu Paragraph eins, der folgende Eintrag eingefügt:
?1. Abschnitt |
Allgemeine Bestimmungen? |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 2:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 2 :,
?§ 2. | Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium? |
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 3 der folgende Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu Paragraph 3, der folgende Eintrag eingefügt:
?2. Abschnitt |
Aufgaben und Befugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde? |
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 3:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 3 :,
?§ 3. | Auskunfts- und Ermittlungsbefugnisse der FMA und der Abwicklungsbehörde? |
5.Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 der folgende Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, der folgende Eintrag eingefügt:
?3. Abschnitt | |
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2021/23 | |
§ 4a.Paragraph 4 a, | Nichtanwendbarkeit des Finanzsicherheiten-Gesetzes |
§ 4b.Paragraph 4 b, | Abweichungen vom Aktiengesetz |
§ 4c.Paragraph 4 c, | Nichtanwendbarkeit sonstiger gesellschaftsrechtlicher Vorschriften |
§ 4d.Paragraph 4 d, | Die Brücken-Zentrale Gegenpartei |
§ 4e.Paragraph 4 e, | Verfahren vor der Abwicklungsbehörde |
§ 4f.Paragraph 4 f, | Vereinfachtes Verfahren bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises |
§ 4g.Paragraph 4 g, | Rechtsmittelverfahren? |
6.Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 5 der folgende Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu Paragraph 5, der folgende Eintrag eingefügt:
?4. Abschnitt |
Kosten, Verfahrens- und Strafbestimmungen sowie Schlussbestimmungen? |
7.Novellierungsanordnung 7, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 5 der folgende Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 5, der folgende Eintrag eingefügt:
?§ 5a. | Maßnahmen? |
8.Novellierungsanordnung 8, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6 der folgende Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 6, der folgende Eintrag eingefügt:
?§ 6a. | Strafbestimmungen betreffend juristische Personen? |
9.Novellierungsanordnung 9, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 7 die folgenden Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 7, die folgenden Einträge eingefügt:
?§ 7a. | Wirksame Ahndung von Gesetzesverstößen |
§ 7b.Paragraph 7 b, | Verwendung von eingenommenen Geldstrafen? |
10.Novellierungsanordnung 10, Vor der Überschrift zu § 1 wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:Vor der Überschrift zu Paragraph eins, wird die folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
?1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen?
11.Novellierungsanordnung 11, § 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
?§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) 2021/23.?
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu § 2 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 2, lautet:
?Zuständige Behörde, Abwicklungsbehörde und zuständiges Ministerium?
13.Novellierungsanordnung 13, § 2 Abs. 1 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, lautet:
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