Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

43. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 220/2021, wird wie folgt geändert:Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 220 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 46a Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 und 6 werden angefügt:In Paragraph 46 a, Absatz 2, wird am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 5 und 6 werden angefügt:

?5.Ziffer 5eine automatisierte Datenübermittlung aus den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, betreffend die in § 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen an das Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs ?Bildung und Forschung? (vbPKeine automatisierte Datenübermittlung aus den lokalen Evidenzen gemäß Paragraph 5, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,, betreffend die in Paragraph 2, Ziffer eins, BilDokG 2020 genannten Bildungseinrichtungen an das Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes (USPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs ?Bildung und Forschung? (vbPK-BF gemäß § 9 des EBF gemäß Paragraph 9, des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004) oder übergangsweise (§ 55 Abs. 53) bis zur Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen jedoch die Sozialversicherungsnummern der Kinder, für die die Familienbeihilfe beantragt wurde oder gewährt wurde bzw. wird, an die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebene Schnittstelle zum Register- und Systemverbund zu übermitteln. Zu den vbPKGovG)...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT