Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (40. KFG-Novelle)

62. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (40. KFG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2021 wird wie folgt geändert:Das Kraftfahrgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 58 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 58, Absatz 2, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

?Das gilt insbesondere dann, wenn aus eigener Wahrnehmung festgestellt wird, dass mit dem Fahrzeug gesteuerte Fehlzündungen, Geräusche durch schlagartiges Abblasen von Überdruck im Ansaugsystem oder Flammen aus dem Endschalldämpfer erzeugt werden.?

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 102 Abs. 3b wird folgender Abs. 3c eingefügt:Nach Paragraph 102, Absatz 3 b, wird folgender Absatz 3 c, eingefügt:

  • ?(3c)Absatz 3 cAls nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten (Abs. 3) gilt jedenfallsAls nicht der Eigenart des Kraftfahrzeuges entsprechendes Verhalten (Absatz 3,) gilt jedenfalls1.Ziffer einsdie Durchführung einer nicht situationsbedingt ausgeführten Anfahrbeschleunigung, Abbremsung oder Schleuderbewegung mit nicht nur kurzfristig auftretendem übermäßigem Schlupf an einem oder mehreren Rädern, insbesondere mit daraus resultierender Geräuschentwicklung,
  • 2.Ziffer 2die nicht situationsbedingte Verwendung des Kraftfahrzeuges, bei der nicht jederzeit Kontakt zwischen der Fahrbahnoberfläche und allen Rädern besteht,3.Ziffer 3Driften oder schnelles Kreisenlassen des Fahrzeugs um die eigene Achse am Stand oder4.Ziffer 4eine Fahrweise, bei der mit Hilfe elektrisch betriebener Hydraulik- oder Pneumatikpumpen die Karosserie an den Vorderrädern sowie jede Radaufhängung einzeln angehoben wird.Wird ein derartiges Verhalten von Organen der öffentlichen Sicherheit wahrgenommen und kann aufgrund der Gesamtsituation vor Ort angenommen werden, dass dies wiederholt oder fortgesetzt stattfinden wird, sind die Organe der öffentlichen Sicherheit berechtigt, sofort die Unterbrechung der Fahrt anzuordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen, wie etwa die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Absperren oder Abstellung des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren, Abnahme der Kennzeichentafel und dergleichen, zu unterbinden. Solche...

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