Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 ? EU-BAG-GB 2022)
65. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 ? EU-BAG-GB 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Ärztegesetzes 1998 |
Artikel 2 | Änderung des Apothekengesetzes |
Artikel 3 | Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001 |
Artikel 4 | Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002 |
Artikel 5 | Änderung des Hebammengesetzes |
Artikel 6 | Änderung des Tierärztegesetzes |
Artikel 7 | Änderung des Zahnärztegesetzes |
Artikel 8 | Änderung des Zahnärztekammergesetzes |
Artikel 1Änderung des Ärztegesetzes 1998
Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2021, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 1 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort ? ?Facharzt? ? die Wortfolge ? , ?Arzt mit partiellem Berufszugang? (§ 5a Abs. 1a)?? , ?Arzt mit partiellem Berufszugang? (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)? eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge ?Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten? durch die Wortfolge ?Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)??Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge ?als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt? durch die Wortfolge ?als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)??als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)? ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5a Abs. 1 erster Satz und Z 3 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 5 a, Absatz eins, erster Satz und Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge ?der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung? durch die Wortfolge ?einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges? ersetzt und in § 5a Abs. 1 erster Satz die Wortfolge ersetzt und in Paragraph 5 a, Absatz eins, erster Satz die Wortfolge ?Arzt für Allgemeinmedizin,? gestrichen.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 5a Abs. 1 Z 1 und § 28 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 28, Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge ?Artikel 24, 25 und 28? durch die Wortfolge ?Artikel 24 und 25? ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 5a werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 5 a, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:
7.Novellierungsanordnung 7, In § 5a Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird nach dem Wort ?Eignungsprüfung? die Wortfolge ?oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges? eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 5a Abs. 3 entfällt die Z 1, die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen In Paragraph 5 a, Absatz 3, entfällt die Ziffer eins,, die bisherigen Ziffer 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen ?1.? und ?2.?.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 27 Abs. 1 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach Ziffer 12, folgende Ziffer 12 a, eingefügt:
?12a.Ziffer 12 aHinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a),?Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,),?
10.Novellierungsanordnung 10, In § 27 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 27, Absatz 2, wird nach dem Wort ?Facharzt? die Wortfolge ? , Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)?? , Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)? eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 27 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 27, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:
?Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des § 43 Abs. 2a erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.??Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2 a, erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.?
12.Novellierungsanordnung 12, In § 27 entfällt der bisherige Abs. 11, dieser wird als Abs. 4a in § 28 nach Abs. 4 eingefügt, wobei im ersten Satz nach dem Wort In Paragraph 27, entfällt der bisherige Absatz 11,, dieser wird als Absatz 4 a, in Paragraph 28, nach Absatz 4, eingefügt, wobei im ersten Satz nach dem Wort ?Eignungsprüfung? die Wortfolge ?oder eines Anpassungslehrganges? eingefügt wird.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 31, wird folgender Absatz 4, angefügt:
14.Novellierungsanordnung 14, In § 37 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge In Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge ?§ 43 Abs. 2??§ 43 Absatz 2 ?, die Wortfolge ?oder Abs. 2a??oder Absatz 2 a, ?, eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, In § 37 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort ?Berufsqualifikationsnachweis? die Wortfolge ?oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1a Z 1 bis 6 erfüllt??oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz eins a, Ziffer eins bis 6 erfüllt? eingefügt.
16.Novellierungsanordnung 16, In...
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