Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 ? EU-BAG-GB 2022)

65. Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998, das Apothekengesetz, das Apothekerkammergesetz 2001, das Gehaltskassengesetz 2002, das Hebammengesetz, das Tierärztegesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz-Gesundheitsberufe 2022 ? EU-BAG-GB 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Ärztegesetzes 1998
Artikel 2 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 3 Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001
Artikel 4 Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002
Artikel 5 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 6 Änderung des Tierärztegesetzes
Artikel 7 Änderung des Zahnärztegesetzes
Artikel 8 Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 1Änderung des Ärztegesetzes 1998

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 172/2021, wird wie folgt geändert:Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 1 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Ziffer eins, wird nach dem Wort ? ?Facharzt? ? die Wortfolge ? , ?Arzt mit partiellem Berufszugang? (§ 5a Abs. 1a)?? , ?Arzt mit partiellem Berufszugang? (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)? eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge ?Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten? durch die Wortfolge ?Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)??Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärztinnen/Ärzten, Fachärztinnen/Fachärzten und Ärztinnen/Ärzten mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 4, Absatz eins, wird die Wortfolge ?als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt? durch die Wortfolge ?als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)??als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)? ersetzt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 5a Abs. 1 erster Satz und Z 3 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 5 a, Absatz eins, erster Satz und Ziffer 3, wird jeweils die Wortfolge ?der erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung? durch die Wortfolge ?einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges? ersetzt und in § 5a Abs. 1 erster Satz die Wortfolge ersetzt und in Paragraph 5 a, Absatz eins, erster Satz die Wortfolge ?Arzt für Allgemeinmedizin,? gestrichen.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 5a Abs. 1 Z 1 und § 28 Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge In Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 28, Absatz 5, wird jeweils die Wortfolge ?Artikel 24, 25 und 28? durch die Wortfolge ?Artikel 24 und 25? ersetzt.

6.Novellierungsanordnung 6, In § 5a werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:In Paragraph 5 a, werden nach Absatz eins, folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aPersonen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Ärztin/Arzt eine Berufsqualifikation in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches erworben haben, ist auf Antrag im Wege der Eintragung in die Ärzteliste im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:1.Ziffer einsdie/der Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des ärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
  • 2.Ziffer 2die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß § 5 unterliegt;die/der Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Paragraph 5, unterliegt;3.Ziffer 3es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation der/des Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;4.Ziffer 4die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem ärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die/den Berufsangehörige/n gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten ärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;5.Ziffer 5die von der erworbenen Berufsqualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom ärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;6.Ziffer 6dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  • (1b)Absatz eins bPersonen, denen gemäß Abs. 1a ein partieller Berufszugang gewährt wurde, habenPersonen, denen gemäß Absatz eins a, ein partieller Berufszugang gewährt wurde, haben1.Ziffer einsihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats mit einem Hinweis auf den partiellen Berufszugang sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
  • 2.Ziffer 2die von ihrer ärztlichen Tätigkeit betroffenen Personen, ihre Dienstgeber/innen bzw. Dienstleistungsempfänger/innen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren

    7.Novellierungsanordnung 7, In § 5a Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 5 a, Absatz 2, wird nach dem Wort ?Eignungsprüfung? die Wortfolge ?oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges? eingefügt.

    8.Novellierungsanordnung 8, In § 5a Abs. 3 entfällt die Z 1, die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen In Paragraph 5 a, Absatz 3, entfällt die Ziffer eins,, die bisherigen Ziffer 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen ?1.? und ?2.?.

    9.Novellierungsanordnung 9, In § 27 Abs. 1 wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach Ziffer 12, folgende Ziffer 12 a, eingefügt:

    ?12a.Ziffer 12 aHinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a),?Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,),?

    10.Novellierungsanordnung 10, In § 27 Abs. 2 wird nach dem Wort In Paragraph 27, Absatz 2, wird nach dem Wort ?Facharzt? die Wortfolge ? , Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a)?? , Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,)? eingefügt.

    11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 27 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 27, Absatz 9, wird folgender Satz angefügt:

    ?Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des § 43 Abs. 2a erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.??Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2 a, erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.?

    12.Novellierungsanordnung 12, In § 27 entfällt der bisherige Abs. 11, dieser wird als Abs. 4a in § 28 nach Abs. 4 eingefügt, wobei im ersten Satz nach dem Wort In Paragraph 27, entfällt der bisherige Absatz 11,, dieser wird als Absatz 4 a, in Paragraph 28, nach Absatz 4, eingefügt, wobei im ersten Satz nach dem Wort ?Eignungsprüfung? die Wortfolge ?oder eines Anpassungslehrganges? eingefügt wird.

    13.Novellierungsanordnung 13, In § 31 wird folgender Abs. 4 angefügt:In Paragraph 31, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  • ?(4)Absatz 4Ärztinnen/Ärzte mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) sind zur eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Sie haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen ärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat erworben haben und zu denen sie im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind.?Ärztinnen/Ärzte mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) sind zur eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Sie haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen ärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat erworben haben und zu denen sie im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind.?
  • 14.Novellierungsanordnung 14, In § 37 Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge In Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge ?§ 43 Abs. 2??§ 43 Absatz 2 ?, die Wortfolge ?oder Abs. 2a??oder Absatz 2 a, ?, eingefügt.

    15.Novellierungsanordnung 15, In § 37 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Wort In Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, wird nach dem Wort ?Berufsqualifikationsnachweis? die Wortfolge ?oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1a Z 1 bis 6 erfüllt??oder ein in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines ärztlichen Sonderfaches, der die Voraussetzungen des Paragraph 5 a, Absatz eins a, Ziffer eins bis 6 erfüllt? eingefügt.

    16.Novellierungsanordnung 16, In...

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