Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Kapitalmarktgesetz 2019 geändert werden

69. Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 2018, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Kapitalmarktgesetz 2019 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Börsegesetzes 2018

Das Börsegesetz 2018 ? BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2022, wird wie folgt geändert:Das Börsegesetz 2018 ? BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 100.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 100,

2.Novellierungsanordnung 2, § 18 Abs. 1 lautet:Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDie FMA hat durch Verordnung in Übereinstimmung mit der von ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Größe der Nettopositionen festzulegen, die eine Person gemäß § 1 Z 5 entweder jederzeit in Warenderivaten oder jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritischen oder signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTCDie FMA hat durch Verordnung in Übereinstimmung mit der von ESMA entwickelten Berechnungsmethodologie Positionslimits für die maximale Größe der Nettopositionen festzulegen, die eine Person gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, entweder jederzeit in Warenderivaten oder jederzeit in Derivaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und kritischen oder signifikanten Derivaten, die an Handelsplätzen gehandelt werden, und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten halten darf. Warenderivate gelten als kritisch oder signifikant, wenn die Summe aller Nettopositionen der Halter von Endpositionen den Umfang ihrer offenen Positionen ausmacht und durchschnittlich mindestens 300 000 handelbare Einheiten in einem Zeitraum von einem Jahr beträgt. Die Positionslimits werden auf der Grundlage aller Positionen festgelegt, die von einer Person oder aggregiert auf Gruppenebene für diese Person gehalten werden, um1.Ziffer einsMarktmissbrauch zu verhindern;
  • 2.Ziffer 2zu geordneten Preisbildungs- und Abwicklungsbedingungen beizutragen; dies beinhaltet, marktverzerrende Positionen zu verhindern und insbesondere eine Konvergenz zwischen den Preisen von Derivaten im Monat der Lieferung und den Spotpreisen für die zugrundeliegende Ware sicherzustellen, ohne dass die Preisbildung am Markt für die zugrundeliegende Ware davon berührt wird

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 18 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 18, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aDie in Abs. 1 festgelegten Positionslimits gelten nicht für:Die in Absatz eins, festgelegten Positionslimits gelten nicht für:1.Ziffer einsPositionen, die von einer oder für eine nichtfinanzielle Stelle gehalten werden und die objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;
  • 2.Ziffer 2Positionen, die von einer oder für eine finanzielle Stelle gehalten werden, die Teil einer überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe ist und die im Namen einer nichtfinanziellen Stelle der überwiegend kommerziellen Unternehmensgruppe handelt, und diese Positionen objektiv messbar die direkt mit der Geschäftstätigkeit dieser nichtfinanziellen Stelle verbundenen Risiken mindern;3.Ziffer 3Positionen, die von finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien gehalten werden und objektiv messbar aus Transaktionen stammen, die abgeschlossen wurden, um einen Handelsplatz mit Liquidität zu versorgen,4.Ziffer 4Wertpapiere im Sinne von § 1 Z 5 lit. c WAG 2018, die mit einer in § 1 Z 7 lit. j WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen.?Wertpapiere im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 5, Litera c, WAG 2018, die mit einer in Paragraph eins, Ziffer 7, Litera j, WAG 2018 genannten Ware oder einem dort aufgeführten Basiswert in Verbindung stehen

    4.Novellierungsanordnung 4, § 18 Abs. 3 lautet:Paragraph 18, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Die FMA hat für kritische und signifikante Warenderivate und für Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, die an Handelsplätzen gehandelt werden, Positionslimits festzulegen. Dabei hat die FMA die von ESMA entwickelte Berechnungsmethodologie anzuwenden. Die von der FMA festgelegten Positionslimits gelten auch für wirtschaftlich gleichwertige OTC-Kontrakte. Die FMA hat die Positionslimits im Falle erheblicher Änderungen am Markt, einschließlich der lieferbaren Menge oder der offenen Kontraktpositionen anhand der von ihr ermittelten lieferbaren Menge und offenen Kontraktpositionen zu überprüfen und die Positionslimits anhand der von ESMA entwickelten Methodologie neu zu berechnen.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, § 19 Abs. 2 lautet:Paragraph 19, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten in erheblichem Volumen oder werden kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten gehandelt, ist die FMA die zentrale zuständige Behörde und hat das einheitliche Positionslimit festzulegen, wenn im Inland das größte Volumen dieser Derivate gehandelt wird. Das einheitliche Positionslimit hat für den gesamten Handel mit diesen Kontrakten zu gelten. Die FMA als zentrale zuständige Behörde hat im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen diese Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina oder an denen diese kritischen oder signifikanten Derivate gehandelt werden, zu konsultieren. Bei Meinungsverschiedenheiten hat die FMA als zentrale zuständige Behörde ESMA, in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, zu kontaktieren, um diese beizulegen.?Werden Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten in erheblichem Volumen oder werden kritische oder signifikante Derivate mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an Handelsplätzen in mehreren Mitgliedstaaten gehandelt, ist die FMA die zentrale zuständige Behörde und hat das einheitliche Positionslimit festzulegen, wenn im Inland das größte Volumen dieser Derivate gehandelt wird. Das einheitliche Positionslimit hat für den gesamten Handel mit diesen Kontrakten zu gelten. Die FMA als zentrale zuständige Behörde hat im Hinblick auf das anzuwendende einheitliche Positionslimit und jede Überarbeitung dieses einheitlichen Positionslimits die zuständigen Behörden der anderen Handelsplätze, an denen diese Derivate auf landwirtschaftliche Erzeugnisse in erheblichen Volumina oder an denen diese kritischen oder signifikanten Derivate gehandelt werden, zu konsultieren...
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