Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird
68. Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012) geändert wird
Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 ? EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 ? EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 6 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 6, folgender Eintrag eingefügt:
?§ 6a. | Ersatz von Vermögensnachteilen? |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 13.Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu Paragraph 13,
3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 26. folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 26, folgender Eintrag eingefügt:
?§ 26a. | Geschützte Gasmengen? |
4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
?Kompetenzgrundlage und Vollziehung§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können ? unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 BVG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können ? unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Artikel 102, Absatz eins, B-VG ? nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der EVG ? nach Maßgabe des Paragraph 7, Absatz 6, von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich sowie von der E-Control, den Regelzonenführern, den Marktgebietsmanagern und den Verteilergebietsmanagern unmittelbar versehen werden.?
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 6 wird folgender § 6a samt...
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