Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird (Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2022 ? VersVG-Nov 2022)

70. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsvertragsgesetz geändert wird (Versicherungsvertragsgesetz-Novelle 2022 ? VersVG-Nov 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Versicherungsvertragsgesetz, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsvertragsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 5c Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5 c, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

?Eine Rücktrittsbelehrung, die derart fehlerhaft ist, dass sie dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nimmt, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, ist einer fehlenden Belehrung gleichzuhalten.?

2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 5c Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 5 c, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

?Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.?

3.Novellierungsanordnung 3, § 176 Abs. 1a lautet:Paragraph 176, Absatz eins a, lautet:

  • ?(1a)Absatz eins aAbs. 1 ist bei einem Rücktritt nach § 5c nicht anzuwenden.?Absatz eins, ist bei einem Rücktritt nach Paragraph 5 c, nicht anzuwenden.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, In § 176 Abs. 2 lautet der erste Halbsatz bis zum Beistrich:In Paragraph 176, Absatz 2, lautet der erste Halbsatz bis zum Beistrich:

    ?In den Fällen des Abs. 1 außer bei einem Rücktritt nach § 5c hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert auch dann zu erstatten??In den Fällen des Absatz eins, außer bei einem Rücktritt nach Paragraph 5 c, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert auch dann zu erstatten?

    5.Novellierungsanordnung 5, In § 191c Abs. 22 wird das Wort In Paragraph 191 c, Absatz 22, wird das Wort ?Bundegesetz? durch das Wort ?Bundesgesetz? ersetzt.

    6.Novellierungsanordnung 6, In § 191c Abs. 23 wird das Wort In Paragraph 191 c, Absatz 23, wird das Wort ?Bundesgesetzblatt? durch das Wort ?Bundesgesetz? ersetzt.

    7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 191c wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 191 c, wird folgender Absatz 24, angefügt:

  • ?(24)Absatz 24§ 5c Abs. 3 und Abs. 5 sowie § 176 Abs. 1a und Abs. 2 treten in der Fassung der Versicherungsvertrags-Novelle 2022 (VersVG-Nov 2022), BGBl. I Nr. 70/2022, mit 1. August 2022 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Rücktritt...
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