Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden
96. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Schulzeitgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985 und das Privatschulgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
| Artikel 1 | Änderung des Schulorganisationsgesetzes |
| Artikel 2 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
| Artikel 3 | Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
| Artikel 4 | Änderung des Schulzeitgesetzes 1985 |
| Artikel 5 | Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
| Artikel 6 | Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985 |
| Artikel 7 | Änderung des Privatschulgesetzes |
Artikel 1Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 6 Abs. 2 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz lautet:
?Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.?
2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 4 letzter Satz lautet:Paragraph 6, Absatz 4, letzter Satz lautet:
?Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.??Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (Paragraph 2,) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Absatz eins,) zusätzlich zu den im römisch II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.?
3.Novellierungsanordnung 3, § 8 lit. e lautet:Paragraph 8, Litera e, lautet:
?e)Litera eunter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird und der gewählte Unterrichtsgegenstand oder die gewählten Unterrichtsgegenstände wie Pflichtgegenstände gewertet werden;?
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 lit. g sublit. aa lautet:Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, a, a, lautet:
?aa)Sub-Litera, a, afür Schüler, für die eine Förderungsbedürftigkeit durch die unterrichtende Lehrperson festgestellt wurde oder die sich für diesen ergänzenden Unterricht anmelden,?
5.Novellierungsanordnung 5, § 8i Abs. 1 erster Satz lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, erster Satz lautet:
?Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters.??Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß Paragraph 8, Litera g, Sub-Litera, d, d, (Sommerschule), die klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von Paragraph 8 a, Absatz eins, Ziffer 3, der Zustimmung der Schulbehörde und des Schulerhalters.?
6.Novellierungsanordnung 6, § 36 Z 2 lautet:Paragraph 36, Ziffer 2, lautet:
?2.Ziffer 2nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.?
7.Novellierungsanordnung 7, In § 39 Abs. 1 entfällt nach der Wendung In Paragraph 39, Absatz eins, entfällt nach der Wendung ?In den Lehrplänen (§ 6)??In den Lehrplänen (Paragraph 6,)? die Wendung ?der im § 36 genannten Formen??der im Paragraph 36, genannten Formen? und wird nach der Wendung ?der allgemein bildenden höheren Schulen? die Wendung ?und deren in § 36 genannten Formen??und deren in Paragraph 36, genannten Formen? eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 40 Abs. 1 wird die Wendung In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wendung ?einer allgemeinbildenden höheren Schule? jeweils durch die Wendung ?der allgemeinbildenden höheren Schule? ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, Dem § 55a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 55 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
10.Novellierungsanordnung 10, In § 57 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 57, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
?Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden.?
11.Novellierungsanordnung 11, Dem § 68a wird folgender Abs. 3 angefügt:Dem Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:
12.Novellierungsanordnung 12, In § 71 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 71, wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
?Für die Wahlpflichtgegenstände können ab der 10. Schulstufe klassen-, schulstufen- oder schulstandortübergreifende Schülergruppen gebildet werden.?
13.Novellierungsanordnung 13, § 79 Abs. 1 Z 4 lautet:Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:
?4.Ziffer 4Lehrgänge für Elementarpädagogik, welche die Aufgabe haben, Absolventinnen und Absolventen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Der Ausbildungsgang dauert ein Jahr und wird durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik abgeschlossen. Diese Lehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Lehrgänge für Berufstätige sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.?
14.Novellierungsanordnung 14, In § 128e Abs. 4 Z 3 wird nach der Wendung In Paragraph 128 e, Absatz 4, Ziffer 3, wird nach der Wendung ?Leistungen auseinandersetzt,? die Wendung ?einen Unterrichtsgegenstand, der mit Sport oder Kunst im Hinblick auf eine zukünftige Berufstätigkeit gemäß der Aufgabe der jeweiligen Schule im Zusammenhang steht,? eingefügt.
15.Novellierungsanordnung 15, Dem § 131 wird folgender Abs. 48 angefügt:Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 48, angefügt:
16.Novellierungsanordnung 16, In § 132c wird in der Überschrift und in Abs. 1 jeweils die Wendung In Paragraph 132 c, wird in der Überschrift und in Absatz eins, jeweils die Wendung ?und 2021/22? durch die Wendung ?bis 2022/23? ersetzt.
Artikel 2Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 232/2021, wird wie folgt geändert:Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 3a lautet:Paragraph 11, Absatz 3 a, lautet:
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