Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird

88. Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz eins, wird die Wortfolge ?einem nach dem Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127, zulässigen Revisionsverband anzugehören,??einem nach dem Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 127, zulässigen Revisionsverband anzugehören,? durch die Wortfolge ?einem nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127 zulässigen Revisionsverband anzugehören, der über einen eigenen, den Voraussetzungen des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2016, genügenden, ständigen Prüfungsbetrieb verfügt,??einem nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 127 zulässigen Revisionsverband anzugehören, der über einen eigenen, den Voraussetzungen des Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, genügenden, ständigen Prüfungsbetrieb verfügt,? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 9a Abs. 2 wird der Satzendpunkt gestrichen und folgende Wortfolge angefügt:In Paragraph 9 a, Absatz 2, wird der Satzendpunkt gestrichen und folgende Wortfolge angefügt:

? sowie bei gemeinsam finanzierten Rechtsgeschäften für alle beteiligten Bauvereinigungen.?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 10a Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge In Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d, wird die Wortfolge ?sowie Ein- und Abstellplätze? durch die Wortfolge ?nicht jedoch von Ein- und Abstellplätzen? ersetzt, nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: ersetzt, nach Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  • ?(4)Absatz 4Eintragungen in das Firmenbuch nach Abs. 1 lit. a bis c dürfen nur unter Nachweis der Zustimmung der Landesregierung erfolgen.?Eintragungen in das Firmenbuch nach Absatz eins, Litera a bis c dürfen nur unter Nachweis der Zustimmung der Landesregierung erfolgen.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, In § 15h wird anstelle der Wortfolge In Paragraph 15 h, wird...

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