Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

87. Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2022, wird wie folgt geändert:Das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 3a lautet:Paragraph 3 a, lautet:

?Sonderfreistellung COVID-19§ 3a.Paragraph 3 a,

  • (1)Absatz einsSoweit dies nach der epidemiologischen Situation zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen.Soweit dies nach der epidemiologischen Situation zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes erforderlich ist, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen.
  • (2)Absatz 2Die Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand der Kriterien in § 1 Abs. 7 Z 1, Z 4, Z 4a und Z 4b des COVIDDie Bewertung der epidemiologischen Situation hat insbesondere anhand der Kriterien in Paragraph eins, Absatz 7, Ziffer eins,, Ziffer 4,, Ziffer 4 a und Ziffer 4 b, des COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2022, zu erfolgen. In die Bewertung kann als weiteres Kriterium ein bestehender immunologischer Schutz von werdenden Müttern einbezogen werden.19-Maßnahmengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2022,, zu erfolgen. In die Bewertung kann als weiteres Kriterium ein bestehender immunologischer Schutz von...
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