Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ? MoRUG II)

110. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ? MoRUG II)110. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen geändert werden (Zweites Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ? MoRUG römisch II) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Artikel 2 Änderung des Bundesgesetzes über die Auszeichnung von Preisen

Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz eins, wird nach dem Wort ?Schadenersatz? die Wendung ?im Sinne des § 16??im Sinne des Paragraph 16 ?, eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 4 Z 1 wird nach der Wendung In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, wird nach der Wendung ?Immobilien,? die Wendung ?digitaler Dienstleistungen und digitaler Inhalte,? eingefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 4 Z 8 werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 9 und Z 10 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 8, werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 9 und Ziffer 10, angefügt:

?9.Ziffer 9?Ranking? die relative Hervorhebung von Produkten, wie sie vom Unternehmer dargestellt, organisiert oder kommuniziert wird, unabhängig von den technischen Mitteln, die für die Darstellung, Organisation oder Kommunikation verwendet werden;10.Ziffer 10?Online-Marktplatz? ein Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern, abzuschließen.?

4.Novellierungsanordnung 4, In § 2 Abs. 2 wird die Zahl In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Zahl ?23? durch den Ausdruck ?23c? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, In § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 3 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 3, angefügt:

?3.Ziffer 3jegliche Vermarktung einer Ware in einem Mitgliedstaat als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten vermarkteten Ware, obgleich sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht sachlich gerechtfertigt ist.?

6.Novellierungsanordnung 6, In § 2 Abs. 6 Z 5 wird die Wortfolge In Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, wird die Wortfolge ?sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden? gestrichen.

7.Novellierungsanordnung 7, In § 2 Abs. 6 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 6, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 7, angefügt:

?7.Ziffer 7bei Anbieten von Produkten auf Online-Marktplätzen die Information des Anbieters eines Online-Marktplatzes, ob es sich bei einem Dritten, der Produkte auf diesem Online-Marktplatz anbietet, um einen Unternehmer handelt oder nicht, auf der Grundlage der Erklärung dieses Dritten gegenüber dem Anbieter des Online-Marktplatzes.?

8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 2 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:Nach Paragraph 2, Absatz 6, werden folgende Absatz 6 a und 6b eingefügt:

  • ?(6a)Absatz 6 aWenn Verbrauchern die Möglichkeit geboten wird, mithilfe eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, gelten unabhängig davon, wo Rechtsgeschäfte letztendlich abgeschlossen werden, allgemeine Informationen, die die Hauptparameter für die Festlegung des Rankings der dem Verbraucher im Ergebnis der Suche vorgeschlagenen Produkte, sowie die relative Gewichtung dieser Parameter im Vergleich zu anderen Parametern betreffen, als wesentlich im Sinne des Abs. 4. Diese Informationen sind in einem Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfügung zu stellen, der von der Seite, auf der die Suchergebnisse angezeigt werden, unmittelbar und leicht zugänglich ist.Wenn Verbrauchern die Möglichkeit geboten wird, mithilfe eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe nach Produkten zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, gelten unabhängig davon, wo Rechtsgeschäfte letztendlich abgeschlossen werden, allgemeine Informationen, die die Hauptparameter für die Festlegung...
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