Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ? MoRUG)

109. Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Modernisierungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz ? MoRUG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, BGBl. I Nr. 33/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2017, wird wie folgt geändert:Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  • ?(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 KSchG),Dieses Bundesgesetz gilt für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Paragraph eins, KSchG),1.Ziffer eins nach denen der Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet ist oder
  • 2.Ziffer 2in denen die Bereitstellung von digitalen Leistungen, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden sollen, gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten des Verbrauchers vorgesehen ist, es sei denn, der Unternehmer verarbeitet diese ausschließlich zur Bereitstellung der digitalen Leistungen oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen

    2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 13 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 angefügt:In Paragraph eins, Absatz 2, wird der Punkt am Ende der Ziffer 13, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:

    ?14.Ziffer 14über Waren, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden.?

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 3 erhalten die Z 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen In Paragraph 3, erhalten die Ziffer 4 und 5 die Ziffernbezeichnungen ?8.? und ?9.? und werden nach der Z 7 eingereiht; die Z 6 und 7 werden durch folgende Z 4 bis 7 ersetzt: und werden nach der Ziffer 7, eingereiht; die Ziffer 6 und 7 werden durch folgende Ziffer 4 bis 7 ersetzt:

    ?4.Ziffer 4?digitale Leistungen? digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen;5.Ziffer 5?digitale Inhalte? Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, einschließlich solcher, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden;6.Ziffer 6?digitale Dienstleistung?a)Litera aeine Dienstleistung, die dem Verbraucher die Erstellung, Verarbeitung und Speicherung von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu Daten in digitaler Form ermöglicht, oderb)Litera beine Dienstleistung, die die gemeinsame Nutzung der vom Verbraucher oder von anderen Nutzern der Dienstleistung in digitaler Form hochgeladenen oder erstellten Daten oder eine sonstige Interaktion mit diesen Daten, ermöglicht,jeweils einschließlich solcher Dienstleistungen, die nach den Anweisungen des Verbrauchers entwickelt werden;7.Ziffer 7?personenbezogene Daten? personenbezogene Daten im Sinn von Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021 S. 35;??personenbezogene Daten? personenbezogene Daten im Sinn von Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021 S. 35;?

    4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 3 werden folgende Z 10 bis 15 angefügt:Dem Paragraph 3, werden folgende Ziffer 10 bis 15 angefügt:

    ?10.Ziffer 10?Online-Marktplatz? einen Dienst, der es Verbrauchern durch die Verwendung von Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, die vom Unternehmer oder im Namen des Unternehmers betrieben wird, ermöglicht, Fernabsatzverträge mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;11.Ziffer 11?Anbieter eines Online-Marktplatzes? jeden Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Verbraucher zur Verfügung stellt;12.Ziffer 12?Kompatibilität? die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit der Hardware oder Software zu funktionieren, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, ohne dass die Waren, die Hardware oder die Software verändert oder die digitalen Leistungen konvertiert werden müssen;13.Ziffer 13?Funktionalität? die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;14.Ziffer 14?Interoperabilität? die Eignung von Waren oder von digitalen Leistungen, mit einer anderen Hardware oder Software als derjenigen, mit der derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden, zu funktionieren;15.Ziffer 15?akzessorischer Vertrag? einen Vertrag, mit dem der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die im Zusammenhang mit einem Fern- oder Auswärtsgeschäft stehen und bei dem diese Waren oder Dienstleistungen von dem Unternehmer oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer geliefert oder erbracht werden.?

    5.Novellierungsanordnung 5, § 4 Abs. 1 Z 2 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

    ?2.Ziffer 2den Namen oder die Firma des Unternehmers, die Anschrift seiner Niederlassung sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse, unter denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,?

    6.Novellierungsanordnung 6, § 4 Abs. 1 Z 3 lit. a lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, lautet:

    ?a)Litera aandere vom Unternehmer bereitgestellte Online-Kommunikationsmittel, die gewährleisten, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer, einschließlich des Datums und der Uhrzeit dieser Korrespondenz, auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann, und mit denen der Verbraucher den Unternehmer schnell erreichen und ohne besonderen Aufwand mit ihm in Verbindung treten kann,?

    7.Novellierungsanordnung 7, In § 4 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:In Paragraph 4, Absatz eins, wird nach Ziffer 4, folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

    ?4a.Ziffer 4 agegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist,?

    8.Novellierungsanordnung 8, In § 4 Abs. 1 Z 12 wird das Wort In Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12, wird das Wort ?Ware? durch die Wendung ?Ware oder die digitale Leistung? ersetzt.

    9.Novellierungsanordnung 9, § 4 Abs. 1 Z 17 und 18 lautet:Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 17 und 18 lautet:

    ?17.Ziffer 17gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen (§ 2 Z 4 VGG) und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,gegebenenfalls die Funktionalität von Waren mit digitalen Elementen (Paragraph 2, Ziffer 4, VGG) und von digitalen Leistungen einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen,18.Ziffer 18gegebenenfalls ? soweit wesentlich ? die Kompatibilität und Interoperabilität von Waren mit digitalen Elementen und von digitalen Leistungen, soweit sie dem Unternehmer bekannt sind oder vernünftigerweise bekannt sein müssen, und?

    10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

    ?Zusätzliche Informationserteilung bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen§ 4a.Paragraph 4 a,

  • (1)Absatz einsBevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder seine Vertragserklärung auf einem Online-Marktplatz gebunden ist, hat ihn der Anbieter des Online-Marktplatzes, unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005 S. 22, klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise über Folgendes zu informieren:1.Ziffer einsallgemeine Informationen, die die Hauptparameter zur...
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