Bundesgesetz, mit dem das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 geändert wird

107. Bundesgesetz, mit dem das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 (GDG 2022), BGBl. I Nr. 95/2022, wird wie folgt geändert:Das Gasdiversifizierungsgesetz 2022 (GDG 2022), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Der Titel des Bundesgesetzes lautet:

?Bundesgesetz über die Förderung des Ausstiegs aus russischem Erdgas und der Diversifizierung des Erdgasbezugs aus anderen Quellen (Gasdiversifizierungsgesetz 2022 ? GDG 2022)?

2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 2, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

?Sofern dies für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, mit der bis längstens 31. Dezember 2023 zusätzliche Mittel zur Verfügung bereitgestellt werden.?

3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 2 lautet:Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Die Mittel gemäß Abs. 1 werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.?Die Mittel gemäß Absatz eins, werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, In § 3 Abs. 1 wird in Z 3 der Punkt durch die Wortfolge In Paragraph 3, Absatz eins, wird in Ziffer 3, der Punkt durch die Wortfolge ? , oder? ersetzt; nach Z 3 wird folgende Z 4 angefügt: ersetzt; nach Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, angefügt:

    ?4.Ziffer 4zur Erhöhung der Resilienz der Volkswirtschaft im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Energielenkungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 41/2013, idgF, die Kosten von Unternehmen zur Herstellung und Vorbereitung der Betriebsfähigkeit, für die Bereithaltung sowie für den Betrieb der Anlagen zur Erzeugung von Strom, Wärme und/oder Kälte mittels Steinkohle für die Einspeisung in das Strom- oder Fernwärme-/Fernkältenetz; die Kosten für den Betrieb mittels Steinkohle können anerkannt werden...

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