Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden
106. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2022, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2021, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck In Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, wird der Ausdruck ?vier? durch den Ausdruck ?acht? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:
?Projektmitarbeiter§ 4a.Paragraph 4 a,
Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.? Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (Paragraph 2, Absatz 13, Ziffer 2,) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erfüllt sind.?
3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 6a wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 6 a, wird die Wortfolge ?Kalenderjahren 2017 bis 2021? durch die Wortfolge ?vorangegangenen fünf Kalenderjahren? ersetzt und die Wortfolge ?bis 31. Dezember 2022? entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 7 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 7, wird die Wortfolge ?nach Maßgabe des Abs. 3??nach Maßgabe des Absatz 3 ?, durch die Wortfolge ?nach Maßgabe der Abs. 3 und 4??nach Maßgabe der Absatz 3 und 4? ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des Abschnitts III lautet:Die Überschrift des Abschnitts römisch III lautet:
?Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung?
6.Novellierungsanordnung 6, In § 12b Z 1 entfällt nach dem Ausdruck In Paragraph 12 b, Ziffer eins, entfällt nach dem Ausdruck ?50 vH? die Wortfolge ?oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH?.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 12b Z 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 12 b, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge ?jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,??jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,?.
8.Novellierungsanordnung 8, § 12c lautet:Paragraph 12 c, lautet:
?§ 12c.Paragraph 12 c,
9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 12c wird folgender § 12d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12 c, wird folgender Paragraph 12 d, samt Überschrift eingefügt:
?Stammmitarbeiter§ 12d.Paragraph 12 d,
Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
1.Ziffer einssie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,2.Ziffer 2sie Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,3.Ziffer 3der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und4.Ziffer 4sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.?sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.?
10.Novellierungsanordnung 10, Vor der Überschrift ?Niedergelassene Ausländer? zu § 15 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt: zu Paragraph 15, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
?Abschnitt IIIaUnbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt?
11.Novellierungsanordnung 11, Vor der Überschrift ?Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt? zu § 17 entfällt die Abschnittsbezeichnung zu Paragraph 17, entfällt die Abschnittsbezeichnung ?Abschnitt IIIa?.
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Abschnitts IV lautet:Die Überschrift des Abschnitts römisch IV lautet:
?Entsendung, Überlassung und Unternehmenstransfer?
13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des § 20d lautet:Die Überschrift des Paragraph 20 d, lautet:
?Zulassungsverfahren...
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