Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden

106. Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 217/2021 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2022, wird wie folgt geändert:Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2021, und die Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 3 Abs. 4 lit. b wird der Ausdruck In Paragraph 3, Absatz 4, Litera b, wird der Ausdruck ?vier? durch den Ausdruck ?acht? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

?Projektmitarbeiter§ 4a.Paragraph 4 a,

Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.? Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (Paragraph 2, Absatz 13, Ziffer 2,) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erfüllt sind.?

3.Novellierungsanordnung 3, In § 5 Abs. 6a wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 6 a, wird die Wortfolge ?Kalenderjahren 2017 bis 2021? durch die Wortfolge ?vorangegangenen fünf Kalenderjahren? ersetzt und die Wortfolge ?bis 31. Dezember 2022? entfällt.

4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 Abs. 7 wird die Wortfolge In Paragraph 5, Absatz 7, wird die Wortfolge ?nach Maßgabe des Abs. 3??nach Maßgabe des Absatz 3 ?, durch die Wortfolge ?nach Maßgabe der Abs. 3 und 4??nach Maßgabe der Absatz 3 und 4? ersetzt.

5.Novellierungsanordnung 5, Die Überschrift des Abschnitts III lautet:Die Überschrift des Abschnitts römisch III lautet:

?Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung?

6.Novellierungsanordnung 6, In § 12b Z 1 entfällt nach dem Ausdruck In Paragraph 12 b, Ziffer eins, entfällt nach dem Ausdruck ?50 vH? die Wortfolge ?oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH?.

7.Novellierungsanordnung 7, In § 12b Z 2 entfällt die Wortfolge In Paragraph 12 b, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge ?jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,??jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,?.

8.Novellierungsanordnung 8, § 12c lautet:Paragraph 12 c, lautet:

?§ 12c.Paragraph 12 c,

  • (1)Absatz einsAusländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Einfachen des von der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind und im Falle einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf die einschlägige Berufszugangsberechtigung nachgewiesen wird. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes das erforderliche Bruttojahresgehalt durch Verordnung bis zum Eineinhalbfachen erhöhen.Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie über einen Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer verfügen, für eine dieser Ausbildung entsprechende Beschäftigung ein Bruttojahresgehalt erhalten, das dem Einfachen des von der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten entspricht, sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind und im Falle einer Beschäftigung in einem reglementierten Beruf die einschlägige Berufszugangsberechtigung nachgewiesen wird. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Falle einer überdurchschnittlich steigenden Lohnentwicklung oder im Falle einer ungünstigen Entwicklung des Arbeitsmarktes das erforderliche Bruttojahresgehalt durch Verordnung bis zum Eineinhalbfachen erhöhen.
  • (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 werden Ausländer auch ohne Abschluss eines Studiums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie als Führungskräfte, akademische oder vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie unter die Berufsgruppen 133 oder 25 der ISCOAbweichend von Absatz eins, werden Ausländer auch ohne Abschluss eines Studiums zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie als Führungskräfte, akademische oder vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie unter die Berufsgruppen 133 oder 25 der ISCO-08-Klassifikationsliste laut Anhang der Empfehlung 2009/824/EG über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08), ABl. Nr. L 292 vom 10.11.2009 S. 31 einzuordnen sind und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen, deren Niveau mit einem Hochschulabschluss mit dreijähriger Mindeststudiendauer vergleichbar ist und die innerhalb der dem Antrag auf eine ?Blaue Karte EU? vorausgegangenen sieben Jahre erworben wurde.
  • (3)Absatz 3Für Ausländer, die eine gültige ?Blaue Karte EU? eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union innehaben, ist zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Bundesgebiet für eine Dauer von 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen keine Entsendebewilligung oder Beschäftigungsbewilligung erforderlich, wenn die Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit den geschäftlichen Interessen ihres in dem anderen Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers und ihren beruflichen Pflichten im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses zu dem Arbeitgeber steht.
  • (4)Absatz 4Als geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gelten die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an Schulungen.Als geschäftliche Tätigkeiten im Sinne des Absatz 3, gelten die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an Schulungen.
  • (5)Absatz 5Handelt es sich beim Antragsteller um einen Inhaber einer ?Rot-Weiß-Rot ? Karte? als besonders Hochqualifizierter (§ 12), als sonstige Schlüsselkraft oder als Studienabsolvent (§ 12b) entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß § 4b, wenn die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird.?Handelt es sich beim Antragsteller um einen Inhaber einer ?Rot-Weiß-Rot ? Karte? als besonders Hochqualifizierter (Paragraph 12,), als sonstige Schlüsselkraft oder als Studienabsolvent (Paragraph 12 b,) entfällt die Arbeitsmarktprüfung gemäß Paragraph 4 b,, wenn die Beschäftigung beim selben Arbeitgeber fortgesetzt wird.?
  • 9.Novellierungsanordnung 9, Nach § 12c wird folgender § 12d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 12 c, wird folgender Paragraph 12 d, samt Überschrift eingefügt:

    ?Stammmitarbeiter§ 12d.Paragraph 12 d,

    Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

    1.Ziffer einssie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,2.Ziffer 2sie Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,3.Ziffer 3der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und4.Ziffer 4sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.?sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.?

    10.Novellierungsanordnung 10, Vor der Überschrift ?Niedergelassene Ausländer? zu § 15 wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt: zu Paragraph 15, wird folgende Abschnittsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:

    ?Abschnitt IIIaUnbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt?

    11.Novellierungsanordnung 11, Vor der Überschrift ?Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt? zu § 17 entfällt die Abschnittsbezeichnung zu Paragraph 17, entfällt die Abschnittsbezeichnung ?Abschnitt IIIa?.

    12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift des Abschnitts IV lautet:Die Überschrift des Abschnitts römisch IV lautet:

    ?Entsendung, Überlassung und Unternehmenstransfer?

    13.Novellierungsanordnung 13, Die Überschrift des § 20d lautet:Die Überschrift des Paragraph 20 d, lautet:

    ?Zulassungsverfahren...

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