Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

103. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Epidemiegesetzes 1950

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2022, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 3b wird die Wortfolge In Paragraph 3 b, wird die Wortfolge ?Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist? durch die Wort- und Zeichenfolge ?Sofern eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung??Sofern eine Absonderung gemäß Paragraphen 7, oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung? ersetzt.

2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:

  • ?(5)Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des § 24f Abs. 4 GTelG 2012.?Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat das Impfzertifikat in geeigneter Weise der ELGA GmbH zu übermitteln und diese hat das Impfzertifikat im zentralen Impfregister zur Verfügung zu stellen. Die ELGA GmbH hat eine für die Zurverfügungstellung des Impfzertifikats im zentralen Impfregister beschränkte spezifische Zugriffsberechtigung im Sinne des Paragraph 24 f, Absatz 4, GTelG 2012.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort ?Absonderungsmaßnahmen? die Wortfolge ?oder Verkehrsbeschränkungen? eingefügt.

    4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 49 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  • ?(1a)Absatz eins aAbweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz...
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