Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
103. Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 und das COVID-19-Maßnahmengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Epidemiegesetzes 1950
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2022, wird wie folgt geändert:Das Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 3b wird die Wortfolge In Paragraph 3 b, wird die Wortfolge ?Bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung ist? durch die Wort- und Zeichenfolge ?Sofern eine Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung??Sofern eine Absonderung gemäß Paragraphen 7, oder 17 vorgesehen ist, ist bis zum Vorliegen des Testergebnisses der Nachtestung? ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 Abs. 5 lautet:Paragraph 4, Absatz 5, lautet:
3.Novellierungsanordnung 3, In § 7 Abs. 1 wird nach dem Wort In Paragraph 7, Absatz eins, wird nach dem Wort ?Absonderungsmaßnahmen? die Wortfolge ?oder Verkehrsbeschränkungen? eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 49 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 49, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
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