Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden
125. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG) Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 247/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In der Abschnittsbezeichnung vor § 1 entfällt die Wortfolge In der Abschnittsbezeichnung vor Paragraph eins, entfällt die Wortfolge ?und Rechenschaftspflicht?.
2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) In § 1 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Wort ?Bundesministerium? durch das Wort ?Bundesminister? ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort ?Parteien? die Wortfolge ?ist Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und? eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In § 1 lauten die Abs. 4 bis 6: In Paragraph eins, lauten die Absatz 4 bis 6:
5.Novellierungsanordnung 5, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:
?§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet
1.Ziffer eins?politische Partei?: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,?politische Partei?: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,2.Ziffer 2?wahlwerbende Partei?: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,3.Ziffer 3?nahestehende Organisation?: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,?nahestehende Organisation?: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere...
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