Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden

125. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), das Mediengesetz und das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG) Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 247/2021, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 ? PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 247 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In der Abschnittsbezeichnung vor § 1 entfällt die Wortfolge In der Abschnittsbezeichnung vor Paragraph eins, entfällt die Wortfolge ?und Rechenschaftspflicht?.

2.Novellierungsanordnung 2, (Verfassungsbestimmung) In § 1 Abs. 2 wird das Wort In Paragraph eins, Absatz 2, wird das Wort ?Bundesministerium? durch das Wort ?Bundesminister? ersetzt.

3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) In § 1 Abs. 3 wird nach dem Wort In Paragraph eins, Absatz 3, wird nach dem Wort ?Parteien? die Wortfolge ?ist Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und? eingefügt.

4.Novellierungsanordnung 4, (Verfassungsbestimmung) In § 1 lauten die Abs. 4 bis 6: In Paragraph eins, lauten die Absatz 4 bis 6:

  • ?(4)Absatz 4Für die Gründung einer politischen Partei ist eine Satzung zu beschließen und beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die Partei Rechtspersönlichkeit. Zudem haben die Parteien die Namen der für die Partei vertretungsbefugten Personen und im Falle der Änderung der Satzung eine aktualisierte Fassung derselben beim Bundesminister für Inneres zu hinterlegen. Der Bundesminister für Inneres hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Parteienregister) zu führen, welches den Namen der Partei, das Datum der erstmaligen Hinterlegung der Satzung und die für die Partei vertretungsbefugten Personen zu enthalten hat. Das Parteienregister und die Sammlung der Satzungen in der jeweils geltenden Fassung sind vom Bundesminister für Inneres in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat jedenfalls Angaben zu enthalten über1.Ziffer einsdie Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, wobei jedenfalls ein nach demokratischen Grundsätzen legitimiertes Leitungsorgan, eine Mitgliederversammlung oder eine die Gesamtheit der Partei repräsentierende Delegiertenversammlung und ein Aufsichtsorgan vorgesehen sein müssen,
  • 2.Ziffer 2die Rechte und Pflichten der Mitglieder,3.Ziffer 3die Gliederung der Partei,4.Ziffer 4das Verfahren zur freiwilligen Auflösung der Partei.
  • (5)Absatz 5Die freiwillige Auflösung einer politischen Partei ist dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben. Der Bundesminister für Inneres hat die Auflösung im Parteienregister zu vermerken.
  • (6)Absatz 6Dem Rechnungshof kann durch Bundesgesetz die Aufgabe übertragen werden,1.Ziffer einsRechenschaftsberichte und Wahlwerbungsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu sowie Meldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Art. 127b Abs. 1 B-VG) betreffend die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen,Rechenschaftsberichte und Wahlwerbungsberichte politischer Parteien sowie wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, und Prüfungsvermerke dazu sowie Meldungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen (Artikel 127 b, Absatz eins, B-VG) betreffend die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehenden Aufwendungen für den Zeitraum zwischen dem Stichtag der Wahl und dem Wahltag zum Nationalrat oder dem Europäischen Parlament entgegen zu nehmen, diese zu kontrollieren und zu veröffentlichen,
  • 2.Ziffer 2seiner Kontrolle unterliegende Rechtsträger aufzufordern, Rechtsgeschäfte mit politischen Parteien oder mit Unternehmen, an denen eine politische Partei, eine nahestehende Organisation, eine Gliederung einer Partei oder eine wahlwerbende Partei, die keine politische Partei ist, beteiligt ist, bekannt zu geben, und diese Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen,3.Ziffer 3Spenden, die politische Parteien oder wahlwerbende Parteien, die keine politischen Parteien sind, nahestehende Organisationen, Personenkomitees oder Abgeordnete oder Wahlwerber, die auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, unzulässigerweise erhalten haben, entgegen zu nehmen, zu verwahren, in seinem Tätigkeitsbericht anzuführen sowie an Einrichtungen weiterzuleiten, die mildtätigen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen,4.Ziffer 4im Falle konkreter Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts oder des Wahlwerbungsberichts oder bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die §§ 2 ff dieses Bundesgesetz Auskünfte und die Einsendung von Dokumenten zu verlangen und bei Weiterbestehen der konkreten Anhaltspunkte oder des begründeten Verdachtes diesen Umstand in einer begründeten schriftlichen Stellungnahme gegenüber der politischen Partei oder wahlwerbenden Partei darzulegen und in Folge Überprüfungen bei der politischen Partei oder wahlwerbenden Partei im dafür erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, um die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz sowie Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu prüfen,im Falle konkreter Anhaltspunkte für Unvollständigkeiten und Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts oder des Wahlwerbungsberichts oder bei einem begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen die Paragraphen 2, ff dieses Bundesgesetz Auskünfte und die Einsendung von Dokumenten zu verlangen und bei Weiterbestehen der konkreten Anhaltspunkte oder des begründeten Verdachtes diesen Umstand in einer begründeten schriftlichen Stellungnahme gegenüber der politischen Partei oder wahlwerbenden Partei darzulegen und in Folge Überprüfungen bei der politischen Partei oder wahlwerbenden Partei im dafür erforderlichen Umfang an Ort und Stelle vorzunehmen, um die ziffernmäßige Richtigkeit des Rechenschaftsberichts und des Wahlwerbungsberichts und deren Übereinstimmung mit diesem Bundesgesetz sowie Verstöße gegen dieses Bundesgesetz zu prüfen,5.Ziffer 5im Falle von vermuteten Verstößen politischer Parteien oder wahlwerbender Parteien, die keine politischen Parteien sind, oder nahestehender Organisationen oder von vermuteten Verstößen eines Abgeordneten oder Wahlwerbers, der auf einem von einer politischen oder wahlwerbenden Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert hat, gegen Rechenschaftspflichten oder gegen Annahmeverbote von Spenden oder gegen Beschränkungen der Wahlwerbungsaufwendungen, eine Mitteilung darüber sowie die Unterlagen an die zuständige Behörde zu übermitteln und dieser im Fall einer Nachfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Mitteilungen an die zuständige Behörde oder die Begründung, warum keine Mitteilung an diese erfolgte, auf seiner Website zu veröffentlichen und6.Ziffer 6ein Verzeichnis der registrierten Personenkomitees zu führen, Mitteilungen über Meldungen von Personenkomitees an die unterstützen Personen oder Parteien zu übermitteln und gegebenenfalls Widersprüche dieser unterstützten Personen oder Parteien entgegenzunehmen und zu vermerken, sowie die Proponenten und Bezeichnungen der Komitees unter Angabe der unterstützten Person oder Partei sowie gegebenenfalls von der unterstützten Person oder Partei erhobene Widersprüche auf seiner Website zu veröffentlichen

    5.Novellierungsanordnung 5, § 2 lautet:Paragraph 2, lautet:

    ?§ 2.Paragraph 2,

    Im Sinne der folgenden Paragraphen bezeichnet

    1.Ziffer eins?politische Partei?: jede Partei im Sinne des § 1, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,?politische Partei?: jede Partei im Sinne des Paragraph eins,, wobei dieser Begriff umfassend zu verstehen ist und alle territorialen und nicht-territorialen Gliederungen erfasst, unabhängig davon, ob einer Gliederung Rechtspersönlichkeit zukommt,2.Ziffer 2?wahlwerbende Partei?: eine Wählergruppe, die sich unter Führung einer unterscheidenden Parteibezeichnung und Aufstellung einer Parteiliste an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt,3.Ziffer 3?nahestehende Organisation?: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere nahestehende Organisation dieser Partei unterstützt oder an der Willensbildung dieser Partei oder der anderen nahestehenden Organisation dieser Partei, insbesondere durch Entsendungen in Organe, mitwirkt, oder an deren Willensbildung diese Partei mitwirkt, sofern diese Unterstützung oder Mitwirkung in den Rechtsgrundlagen oder Satzungen einer der Organisationen oder der Partei festgelegt ist. Parlamentarische Klubs im Sinne des § 1 des Klubfinanzierungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 156, und Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 des Publizistikförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 369, sowie Landtagsklubs und je Partei eine vom jeweiligen Bundesland geförderte Bildungseinrichtung dieser Partei sind keine nahestehenden Organisationen im Sinne dieses Gesetzes,?nahestehende Organisation?: eine von der politischen Partei getrennte Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die diese Partei oder eine andere...

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