Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Übernahmegesetz-Novelle 2022 ? ÜbG-Nov 2022)

124. Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Übernahmegesetz-Novelle 2022 ? ÜbG-Nov 2022) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Übernahmegesetzes

Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz ? ÜbG), BGBl. I Nr. 127/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote (Übernahmegesetz ? ÜbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 22 Abs. 4 lautet:Paragraph 22, Absatz 4, lautet:

  • ?(4)Absatz 4Wer zu einer kontrollierenden Beteiligung, die einen beherrschenden Einfluss vermittelt, ohne dass ihm die Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte zusteht, innerhalb eines Kalenderjahres Aktien hinzuerwirbt, die ihm unter Berücksichtigung allfälliger zuvor erfolgter Veräußerungen von Aktien im Vergleich zum letzten Tag des vorangegangenen Kalenderjahres zusätzlich mindestens drei vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft verschaffen, muss dies der Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, In § 23 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wendung In Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz wird nach der Wendung ?an der Kontrollerlangung? die Wendung ?oder im Fall des § 22 Abs. 4 am Hinzuerwerb??oder im Fall des Paragraph 22, Absatz 4, am Hinzuerwerb? eingefügt.

    3.Novellierungsanordnung 3, In § 25 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:In Paragraph 25, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:

    ?7.Ziffer 7ein Fall des § 22 Abs. 4 vorliegt und der betreffende Rechtsträger oder die gemeinsam vorgehenden Rechtsträger bereitsein Fall des Paragraph 22, Absatz 4, vorliegt und der betreffende Rechtsträger oder die gemeinsam vorgehenden Rechtsträger bereitsa)Litera aüber die Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte an der Gesellschaft verfügte bzw. verfügten und diese Mehrheit nur vorübergehend und ohne den beherrschenden Einfluss zu verlieren unterschritten hat bzw...

    Um weiterzulesen

    FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

    VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT