Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (22. FSG-Novelle)

121. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (22. FSG-Novelle) Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2021, wird wie folgt geändert:Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 8 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 8, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  • ?(2a)Absatz 2 aPersonen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festzusetzen.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, In § 8 Abs. 3a wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 8, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:

    ?Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.?

    3.Novellierungsanordnung 3, § 11a Abs. 6 erster Satz lautet:Paragraph 11 a, Absatz 6, erster Satz lautet:

    ?Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister und zur weiteren Administration des Führerscheinverfahrens sind die Daten gemäß Abs. 2 und 5 bei den Fahrschulen in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis 18 Monate nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren und sind sodann automationsunterstützt zu löschen.??Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister und zur weiteren Administration des Führerscheinverfahrens sind die Daten gemäß Absatz 2 und 5 bei den Fahrschulen in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis 18 Monate nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren und sind sodann...

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