Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

119. Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des E-Government-Gesetzes
Artikel 2 Notifikationshinweis

Artikel 1Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2020, wird wie folgt geändert:GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 6 folgende Einträge eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 6, folgende Einträge eingefügt:

?§ 6a. Ergänzungsregister für natürliche Personen
§ 6b.Paragraph 6 b, Ergänzungsregister für sonstige Betroffene?

2.Novellierungsanordnung 2, § 6 Abs. 3 lautet:Paragraph 6, Absatz 3, lautet:

  • ?(3)Absatz 3Unbeschadet des Vorhandenseins einer Stammzahl gemäß Abs. 2 ist als Stammzahl für BetroffeneUnbeschadet des Vorhandenseins einer Stammzahl gemäß Absatz 2, ist als Stammzahl für Betroffene1.Ziffer einsdie im Firmenbuch, eingetragen sind, die Firmenbuchnummer (§ 3 Abs. 1 Z 1 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991),die im Firmenbuch, eingetragen sind, die Firmenbuchnummer (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,),
  • 2.Ziffer 2die im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind, die Vereinsregisterzahl (§ 18 Abs. 2 des Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002),die im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind, die Vereinsregisterzahl (Paragraph 18, Absatz 2, des Vereinsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,),3.Ziffer 3die ein Unternehmen im Sinne des § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind, unddie ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind, unda)Litera aEinkünfte gemäß des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielen,Einkünfte gemäß des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 ? EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, erzielen,b)Litera bkeine Gebietskörperschaften oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind sowiec)Litera cnicht im Firmenbuch oder im Zentralen Vereinsregister eingetragen sind,die für sie vergebene Global Location Number (GLN),4.Ziffer 4die ein im land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) gemäß des § 1 Abs. 1 LFBISdie ein im land- und forstwirtschaftliches Betriebsinformationssystem (LFBIS) gemäß des Paragraph eins, Absatz eins, LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zu erfassender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sind, und nicht unter Z 1 bis 3 fallen, die für sie vergebene GLN,Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zu erfassender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb sind, und nicht unter Ziffer eins bis 3 fallen, die für sie vergebene GLN,5.Ziffer 5die die Gründung eines Unternehmens im Sinne des § 3 Z 20 Bundesstatistikgesetz 2000 über ein elektronisches Verfahren begonnen haben und nicht unter Z 1 bis 4 fallen, die für sie vergebene GLN,die die Gründung eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 20, Bundesstatistikgesetz 2000 über ein elektronisches Verfahren begonnen haben und nicht unter Ziffer eins bis 4 fallen, die für sie vergebene GLN,6.Ziffer 6die im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Abs. 4) eingetragen sind, die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummerdie im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Absatz 4,) eingetragen sind, die im Ergänzungsregister vergebene Ordnungsnummerzu verwenden.?

    3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  • ?(3a)Absatz 3 aDie GLN wird für jeden Betroffenen einmalig für die Dauer seines Bestehens als Betroffener iSd Abs. 3 Z 3 bis 5 vergeben. Ihre Vergabe erfolgt im Fall der Abs. 3 Z 3 im Auftrag der Finanzbehörden des Bundes, im Fall der Abs. 3...
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