Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ? CFPG) geändert wird

118. Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz ? CFPG) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Z 5 und Z 6 wird jeweils der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Z 6 folgende Z 7 angefügt:In Paragraph eins, Ziffer 5 und Ziffer 6, wird jeweils der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach Ziffer 6, folgende Ziffer 7, angefügt:

?7.Ziffer 7Förderungen nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG).?

2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14i wird folgender Abschnitt 4d. samt Überschriften eingefügt:Nach Paragraph 14 i, wird folgender Abschnitt 4d. samt Überschriften eingefügt:

?4d. AbschnittPrüfung von Förderungen nach dem Unternehmens-EnergiekostenzuschussgesetzPrüfung im Rahmen von abgabenbehördlichen Maßnahmen§ 14j.Paragraph 14 j,

  • (1)Absatz einsZuständig für die Prüfung von Förderungen Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz ist das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Förderungsempfängers zuständige Finanzamt bzw. das Finanzamt, das zuständig wäre, wenn der Förderungsempfänger Unternehmer wäre.
  • (2)Absatz 2Das zuständige Finanzamt ist berechtigt, anlässlich der Durchführung1.Ziffer einseiner Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO odereiner Außenprüfung gemäß Paragraph 147, Absatz eins, BAO oder
  • 2.Ziffer 2einer Nachschau gemäß § 144 BAOeiner Nachschau gemäß Paragraph 144, BAOdie Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung einer Förderung nach dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (§ 1 Z 7) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe der Förderung angegebenen Daten zu überprüfen.die Richtigkeit der vom Förderungsempfänger zum Zwecke der Erlangung...

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