Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

115. Bundesgesetz, mit dem das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ? ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ? ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 82b der Eintrag Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu Paragraph 82 b, der Eintrag ?§ 82c. Arbeitsmedizinischer Fachdienst?, nach dem Eintrag zu § 96 der Eintrag , nach dem Eintrag zu Paragraph 96, der Eintrag ?§ 96a. Sonderbestimmungen für die Zustellung? sowie nach dem Eintrag zu § 127 der Eintrag sowie nach dem Eintrag zu Paragraph 127, der Eintrag ?§ 127a. Verkehrswesen? eingefügt.

2.Novellierungsanordnung 2, In § 11 Abs. 5 wird nach der Wortfolge In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach der Wortfolge ?zuständigen Personen? die Wortfolge ?und von der etwaigen Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes? eingefügt.

3.Novellierungsanordnung 3, In § 77a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:In Paragraph 77 a, wird nach Absatz 3, folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  • ?(3a)Absatz 3 aDie erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Abs. 1, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin/einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Abs. 3 und Abs. 8 können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 82c erfolgen. § 82c Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 gelten sinngemäß.?Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Absatz eins,, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin/einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Absatz 3 und Absatz 8, können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Paragraph 82 c, erfolgen. Paragraph 82 c, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 7 gelten sinngemäß.?
  • 4.Novellierungsanordnung 4, In § 78a wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:In Paragraph 78 a, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  • ?(2a)Absatz 2 aDie erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß § 77a, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin/einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß § 77a Abs. 3 und Abs. 8 können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß § 82c erfolgen. § 82c Abs. 1, 2, 4, 5 und 7 gelten sinngemäß.?Die erstmalige Begehung einer Arbeitsstätte gemäß Paragraph 77 a,, in der nur Büroarbeitsplätze sowie Arbeitsplätze mit Büroarbeitsplätzen vergleichbaren Gefährdungen und Belastungen eingerichtet sind, hat durch eine Arbeitsmedizinerin/einen Arbeitsmediziner zu erfolgen. Weitere regelmäßige Begehungen sowie Anlassbegehungen gemäß Paragraph 77 a, Absatz 3 und Absatz 8, können je nach Erfordernis durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst gemäß Paragraph 82 c, erfolgen. Paragraph 82 c, Absatz eins,, 2, 4, 5 und 7 gelten sinngemäß.?
  • 5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 82b wird folgender § 82c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 82 b, wird folgender Paragraph 82 c, samt Überschrift eingefügt:

    ?Arbeitsmedizinischer Fachdienst

    § 82c.Paragraph 82 c,

  • (1)Absatz einsAls arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die1.Ziffer einseine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Abs. 2 undeine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Absatz 2, und
  • 2.Ziffer 2eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß § 38 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.eine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß Paragraph 38, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.
  • (2)Absatz 2Gesundheitsberufe im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind:Gesundheitsberufe im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, sind:1.Ziffer einsgehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
  • 2.Ziffer 2physiotherapeutischer Dienst (Physiotherapeutin/Physiotherapeut), ergotherapeutischer Dienst (Ergotherapeutin/Ergotherapeut), logopädisch-phoniatrisch-audiologischer Dienst (Logopädin/Logopäde), orthoptischer Dienst (Orthoptistin/Orthoptist), medizinisch-technischer Laboratoriumsdienst (Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker), radiologisch-technischer Dienst (Radiologietechnologin/Radiologietechnologe) sowie Diätdienst und ernährungsmedizinischer Beratungsdienst (Diätologin/Diätologe) gemäß MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,.
  • (3)Absatz 3Werden Tätigkeiten gemäß § 82 durch den arbeitsmedizinischen Fachdienst durchgeführt, darf die dafür aufgewendete Zeit bis zu maximal 30 v.H. in die jährliche...
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