Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 und das Publizistikförderungsgesetz 1984 geändert werden

142. Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 und das Publizistikförderungsgesetz 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 - KlubFG) BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 56/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 - KlubFG) Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:Nach Paragraph 5, wird folgender Paragraph 5 a, eingefügt:

?§ 5a.Paragraph 5 a,

  • (1)Absatz einsKlubs dürfen keine Spenden annehmen.
  • (2)Absatz 2Spende ist jede Zahlung, Sachleistung oder lebende Subvention (zur Verfügung gestelltes Personal), die natürlichen oder juristischen Personen dem Rechtsträger ohne entsprechende Gegenleistung gewähren.
  • (3)Absatz 3Nicht als Spende anzusehen sind1.Ziffer einsZuwendungen aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze;
  • 2.Ziffer 2Mitgliedsbeiträge, sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder mittels Organbeschlüssen des Rechtsträgers geregelt sind;3.Ziffer 3Beiträge von Mandataren des Klubs (§ 1 Abs. 1 Z 3) oder Funktionären der politischen Partei (§ 1 Abs. 1 Z 3), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;Beiträge von Mandataren des Klubs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Funktionären der politischen Partei (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,), sofern diese Beiträge ihrer Art und Höhe nach in einer der Rechtsgrundlagen oder Organbeschlüsse der Partei oder des Klubs geregelt sind;4.Ziffer 4Zuwendungen von politischen Parteien;5.Ziffer 5zweckgebundene Förderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, sofern diese unter den gleichen Voraussetzungen allgemein gewährt werden;6.Ziffer 6Einzelzuwendungen und Sachleistungen im Einzelfall im Wert von bis zu ? 150,- sowie7.Ziffer 7die unentgeltliche Zurverfügungstellung der eigenen Arbeitskraft sowie eigener Sachen, sofern diese nicht von einem Unternehmer für dieselben...

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