Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

141. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert werdenArtikel 1(Verfassungsbestimmung)Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz ? B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 235/2022, wird wie folgt geändert:VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 235 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, Art. 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:Artikel 20, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  • ?(5)Absatz 5Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist.?Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Absatz 3, geboten ist.?
  • 2.Novellierungsanordnung 2, Art. 122 Abs. 4 lautet:Artikel 122, Absatz 4, lautet:

  • ?(4)Absatz 4Der Präsident des Rechnungshofes wird auf Vorschlag des Hauptausschusses vom Nationalrat für eine Funktionsperiode von zwölf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist unzulässig. Der Hauptausschuss erstellt seinen Vorschlag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ebenso wählt der Nationalrat den Präsidenten des Rechnungshofes bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Der Präsident des Rechnungshofes leistet vor Antritt seines Amtes dem Bundespräsidenten die Angelobung. Der Präsident des Nationalrates hat das Amt möglichst vier Monate vor seiner voraussichtlichen Erledigung beziehungsweise unverzüglich nach Erledigung auszuschreiben.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, Art. 123 Abs. 2 lautet:Artikel 123, Absatz 2, lautet:

  • ?(2)Absatz 2Er kann durch Beschluss des Nationalrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder...
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