Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert wird

139. Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 ? WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2022, wird wie folgt geändert:Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 ? WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Z 70 lautet:Paragraph eins, Ziffer 70, lautet:

?70.Ziffer 70Der Ausdruck ?Nachhaltigkeitsfaktoren? bezeichnet Nachhaltigkeitsfaktoren im Sinne von Artikel 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2019/2088.?

2.Novellierungsanordnung 2, § 30 Abs. 11 lautet:Paragraph 30, Absatz 11, lautet:

  • ?(11)Absatz 11Der Konzepteur hat mit ausreichender Detailtiefe den potenziellen Zielmarkt für jedes Finanzinstrument und die Kundenarten zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen, einschließlich etwaiger nachhaltigkeitsbezogener Ziele, das Finanzinstrument vereinbar ist. Im Rahmen dieses Prozesses hat der Konzepteur etwaige Kundengruppen zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument nicht vereinbar ist, es sei denn, bei den betreffenden Finanzinstrumenten werden Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Weiters hat er sicherzustellen, dass alle einschlägigen Risiken für diesen bestimmten Zielmarkt bewertet werden und die beabsichtigte Vertriebsstrategie dem bestimmten Zielmarkt entspricht. Arbeiten mehrere Rechtsträger bei der Konzeption eines Finanzinstruments zusammen, braucht nur ein Zielmarkt bestimmt zu werden.?
  • 3.Novellierungsanordnung 3, § 30 Abs. 14 lautet:Paragraph 30, Absatz 14, lautet:

  • ?(14)Absatz 14Der Konzepteur hat festzustellen, ob ein Finanzinstrument den ermittelten Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts entspricht, insbesondere indem er untersucht, ob folgende Elemente gegeben sind:1.Ziffer einsDas Risiko-/Ertragsprofil des Finanzinstruments ist mit dem Zielmarkt vereinbar;
  • 2.Ziffer 2etwaige Nachhaltigkeitsfaktoren des Finanzinstruments sind mit dem Zielmarkt vereinbar;3.Ziffer 3die Gestaltung des Finanzinstruments wird durch Merkmale bestimmt, die für den Kunden von Vorteil sind, und nicht durch ein Geschäftsmodell, dessen Rentabilität auf schlechten Kundenergebnissen beruht

    4.Novellierungsanordnung 4, In § 30 wird folgender Abs. 16a eingefügt:In Paragraph 30, wird folgender Absatz 16 a...

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